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Freitag, den 19. April 2013

Neue Anspruchsgrundlage gegen Terrorismus  

Gesetz aus 200 Jahren Dornröschenschlaf erweckt
.   Ein in Jerusalem beim Terroranschlag verletzter Amerikaner verklagt die USA, weil andere Organisationen eine Seeblockade Israels durchbrachen und damit den uralten Neutrality Act der USA aktivierten. Das Gesetz verspricht dem Kläger den halben Wert der von den USA einzuziehenden Schiffe der Blockadebrecher.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärt die Geschichte des Gesetzes und vergleicht sie mit dem Alien Tort Statute, dem 1980 zur Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen, nachdem es fast 200 Jahre lang brach lag, neues Leben eingehaucht wurde, bis es der Supreme Court der USA am 17. April 2013 im Fall Kiobel v. Royal Dutch Petroleum zu den Akten legte.

Das Bundesjustizministerium rät dem Gericht, die Klage nach 18 USC §962 abzuweisen, da kein begründeter Anspruch geltend gemacht wird. Das Gericht stimmt am 18. April 2013 im Fall Bauer v. Mavi Marmara zu und legt dar, dass zwar seine sachliche Zuständigkeit bejaht werden muss, doch materiell kein privates Klagerecht besteht, und zwar weder explizit noch impliziert.

Zwar galt zu Urzeiten der USA, dass Gesetze mit Belohnungsanspruch private Rechte einräumten, doch entwickelte die Rechtsprechung später Grundsätze, wonach die Wahrung der Neutralität allein dem Souverän vorbehalten ist und der Bürger den Staat nicht zu ihrer Wahrung zwingen kann. Auch der Ansatz der Einziehung führt mit ihrem strafrechtlichem Hintergrund zur Erkenntnis, dass Gesetze mit Einziehungsfolge ohne ausdrückliche gesetzgeberische Erklärung kein privates Durchsetzungsrecht vermitteln.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.