• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 01. Mai 2013

Vatikan gewinnt in New York City  

Erstreckung einer Vertragsklausel auf Dritte
.   Der Vatikanstaat handelt im Kunstgeschäft durch sein Verlagsbüro. Dieses schloss einen Lizenzvertrag mit einer kalifornischen Firma, die eine Unterlizenz an ein Unternehmen in New York verlieh. Der Hauptvertrag enthält eine Gerichtsstandsklausel, die das New Yorker Unternehmen missachtete, als es den Staat und die Kalifornier verklagte.

Ein Staat genießt Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act, doch ist diese bei gewerblichen Aktivitäten eingeschränkt. Deshalb kann der Staat doch der US-Gerichtsbarkeit unterworfen sein. Hilft die Gerichtsstandsklausel dem Vatikan, wenn keine direkte Vertragsbeziehung zwischen ihm und der Klägerin besteht?

In New York City entschied am 30. April 2013 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Magi XXI, Inc. v. Stato della Città del Vaticano, dass diese Klausel zugunsten des Vatikan wirkt. Der Lizenzgeber und der Staat sind nämlich so eng miteinander verbunden und die Absicht des Staats, auf der Anwendung dieser Klausel zu bestehen, ist so vorhersehbar, dass auch die Klägerin daran gebunden sein muss. Die zwölfseitige Begründung empfiehlt sich als lesenswerter Präzedenzfall für die Wirkung prozessualer Vertragsklauseln auf verbundene Dritte.


Mittwoch, den 01. Mai 2013

Städtisches Arbeitsrecht in den USA  

Gesetzgeberische Vielfalt und Ahnungslosigkeit des Bürgers
.   Ein höheres Risiko bedeutet das städtische Arbeitsrecht von New York City als das Recht des Staates New York oder das Bundesrecht, wenn es um Ungleichbehandlung und sexuelle Missstände geht. Sexuelle Anzüglichkeiten, die Fernsehserien beleben, sind in NYC jedenfalls verboten.

Im Fall Mihalik v. Credit Agricole Cheuvreux N. Am., Inc. ging eine Angestellte gegen ihre Kündigung wegen Diskriminierung nach dem Recht der Stadt vor. Das Bundesgericht orientierte sich bei seiner Beurteilung am Bundesrecht und stellte fest, dass der nichtdiskriminierende Kündigungsgrund wirksam und kein Vorwand für eine diskriminierende Behandlung war. Die sexuellen Behauptungen der Angestellten ignorierte es, weil das Arbeitsklima nicht dauerhaft und durchgreifend vergiftet war.

Am 26. April 2013 entschied das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City jedoch, dass das Menschenrechtsgesetz der Stadt, New York City Human Rights Law, weitergehenden Schutz für diskriminierte Arbeitnehmer als das Recht von Staat und Bund bietet. Die Schlechterbehandlung wegen des Geschlechts allein reicht für einen Anspruch aus. Die weiteren Merkmale Severity und Pervasiveness beeinflussen nur die Höhe des Schadensersatzes, bestimmte das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.