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Mittwoch, den 25. Sept. 2013

Kein Anspruch auf APIs  

Monopolist verschleißt Konkurrenz, haftet nicht
.   Besitzt ein Softwarehersteller einen Anspruch auf die Herausgabe von APIs eines monopolisierenden Betriebssystemherstellers, der die Anwendungshersteller erst mit APIs lockte, doch nach der Betaphase die APIs für unanwendbar erklärte, sodass die anderen Firmen nun monate- oder jahrelang nachprogrammieren müssen, um ihre Produkte mit dem Betriebssystem kompatibel zu machen, während der Monopolist schon ihre Märkte frisst?

Microsoft und Novell streiten sich um diese Frage, die das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver am 23. September 2013 unter dem Titel Microsoft Corp. v. Novell Inc. enschied. Der epochal tragische Sachverhalt, der Microsoft nach dem Entzug der APIs unter anderem zum Marktführer von Office-Anwendungen machte, endete mit einem Sieg für den Monopolisten.

Die wettbewerbsrechtlichen Rechtsfragen erklärte das Gericht auf 35 Seiten. Neben dem Refusal to Deal erörterte es weitere Grundlagen der Haftung nach §2 Sherman Act. Da Microsoft profitoptimiert handelte und der Entzug keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte, hat Novell keinen Anspruch auf Schadensersatz, nachdem die Firma zuvor auch keinen Anspruch auf APIs haben konnte, lautet die Entscheidung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.