• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 08. Okt. 2013

Beweisbeschaffung in den USA  

Partei im ausländischen Prozess beantragt Vernehmung in Washington
.   Gerichte im Ausland, aber auch Parteien in dortigen Prozessen, dürfen in den USA nach 28 USC §1782 die Vernehmung dortiger Zeugen beantragen, die dann in der Regel außergerichtlich erfolgt. Davon handelt der Beschluss in In the Matter of the Application of Patrick Roger Leret and Luz Ernesto Gonzalez, for an Order pursuant to 28 USC 1782, to obtain Discovery from Alvaro Roche Cisneros for Use in foreign Proceedings vom 7. Oktober 2013.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erörterte und bestätigte das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und wandte sich dann dem Ermessen zu, das das Gericht anschließend ausüben muss. Der Zeuge wohnt im Gerichtsbezirk, der Beweis wird für anhängige Prozesse im Ausland angestrebt, und die Antragsteller sind am Prozess beteiligt.

Bei der Ermessensfrage berücksichtigt das Gericht, dass die Vernehmung am venezuelanischen Gerichtsort nur möglich ist, wenn der Zeuge dort wohnt; anderenfalls kann jenes Gericht nur Letters Rogatory in die USA senden und hoffen, dass der Zeuge freiwillig vor Gericht erscheint. Aus dem fremden Prozessrecht folge, dass die Vernehmung in den USA dringlich sei, doch ist das Gericht davon nicht überzeugt.

Da der Zeuge dem US-Gericht erklärt, dass er freiwillig vor dem fremden Gericht erscheinen wird, wenn er dazu geladen wird, übt das US-Gericht sein Ermessen gegen den Antrag aus: Das gesetzliche Ziel des gegenseitigen Respekts unter fremden Rechtsordnungen sei am besten erreicht, wenn die US-Gerichte fremde Verfahren nach ihrem Recht unterstützen. Einer Fußnote entnimmt der Leser, dass das Gericht auch von der Absicht beeinflusst ist, keiner Umgehung venezuelanischer Beweisverfahrensregeln Vorschub zu leisten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.