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Freitag, den 08. Nov. 2013

Gutachter beim Botschaftsbau  

Beweis der architektonischen Urheberrechtsverletzung
.   Bauvorhaben von Botschaften sind meist kompliziert. Die Wiener Übereinkünfte sind zu beachten, aber auch Ortsrecht kann eine Rolle spielen, und Sicherheitsvorkehrungen stellen eigene Anforderungen. Womit die Botschaft nicht unbedingt rechnet, ist ein Urheberrechtsstreit mit Architekten, die sich für das Projekt bewerben.

Die UAE-Botschaft in Washington gewann in einem solchen, bereits jahrzehntelangen Prozess am 5. November 2013 eine Schlacht, auch wenn sie den Krieg noch verlieren mag. Die in der Ausschreibung unterlegene Architektin behauptet, der siegende Architekt hätte ihre Pläne von der Botschaft erhalten und rechtswidrig verblüffend ähnlich umgesetzt.

Die entschiedene Schlacht im Fall Sturdza v. United Arab Emirates betrifft die Frage, ob die Klägerin die Nachahmung durch zwei Gutachten nachweisen darf. Das Bundesgericht der Hauptstadt bestimmt, dass die Klägerin die ihr günstigen Gutachten zu spät angekündigt und vorgelegt hat; sie dürfen nicht verwertet werden. Es beschließt auch, dass die Geschworenen nach Rule 26 der Federal Rules of Civil Procedure die Nachahmungsfrage mit Laienwissen würdigen können und architektonische Gutachten daher im nächsten Prozessabschnitt nicht erforderlich sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.