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Samstag, den 30. Nov. 2013

Wer trägt die Vollstreckungskosten?  

.   Die Vollstreckung eines im Bundesgericht oder einzelstaatlichen Gericht in den USA erstrittenen Titels unterliegt dem jeweiligen Prozessrecht, doch wenn ein Bundesgericht eine Vollstreckung beurteilt, richtet es sich nach Bundesrecht, und wenn es nichts regelt, nach einzelstaatlichem Recht.

In New York City ging das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA so vor. Im Fall Capiello v. ICD Publications Inc. fand es kein anwendbares Bundesprozessrecht zur Frage, wer den vollstreckenden Sheriff oder Bailiff bezahlt. Es wandte daher am 26. November 2013 lesenswert das Recht des Staates New York an. Dieses lässt das Gericht sein Ermessen ausüben.


Samstag, den 30. Nov. 2013

Rock ohne echten Stoff  

.   Zu $40.000 Schadensersatz verurteilte das Gericht auf Antrag von kalifornischen Stoffgestaltern einen New Yorker Rockanbieter wegen Urheberrechtsverletzung. Die Beklagte fand auch im Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City am 26. November 2013 keine Gnade.

Selbst wenn die New Yorker Ahnungslosigkeit über die Herkunft des Stoffes ihrer Pretty-Girl-Röcke behaupteten, dürfen die Geschworenen den Beweiswert dieser Aussage selbst würdigen, und das Gericht bleibt daran gebunden, wenn andere Indizien, wie ein Etikett, ihre Folgerung nachvollziehbar machen.

Im Fall L.A. Printex Industries Inc. v. Pretty Girl of California Inc. entschied das Gericht auch, dass der Schadensersatzbetrag nicht überhöht ist. Er soll abschreckend wirken und darf bis zu $150.000 betragen. Wenn der rechtwidrig erzielte Gewinn niedriger liegt, hindert dies nicht die erfolgte Zumessung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.