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Dienstag, den 18. Febr. 2014

Streit um Blog-Kommentatoren  

.   Ein Blogger wird des Wissens um eine Kampagne gegen ein Unter­nehmen bezichtigt, die von Kommen­tatoren gesteuert sein soll. Das Unternehmen versucht, mit gericht­lichen Zwangsmitteln an die Kommen­tatoren zu gelangen, und richtet drei Subpoenas an den Blogger. Der hat bereits die Identitäten der Personen genannt, die sich im Blog auswiesen, und dem Unter­nehmen den Zugang zu seinem Tracking Account erlaubt, damit es dort weitere Infor­mationen über IP-Anschriften einsehen kann.

Doch bei der dritten Subpoena geht er vor Gericht: Seinen Rechner will er nicht heraus­geben, zumal nach seiner Ansicht dort nichts zu finden sei. Der Beschluss vom 10. Februar 2014 des Bundes­gerichts für den Bezirk von Maryland enthält im Fall Advanced Career Techno­logies, Inc. v. John Does 1-10 lesens­wertes Material zur Rechtslage. Das Gericht stimmt dem Blogger zu, dass das Zwangs­mittel nach Rule 45(c)(3)(A)(iv) Federal Rules of Civil Procedure eine unverhältnis­mäßige Belastung darstellt, der keine angemessene Erfolgs­aussicht gegen­übersteht.

Erstens würde dem Blogger der Rechner 30 Tage lang fehlen. Zweitens enthalten Rechner erfahrungs­gemäß Unmengen privater Informa­tionen oder vertrau­licher geschäft­licher Daten, und ihre Heraus­gabe zur forensischen Unter­suchung stelle einen Eingriff in die Privat­sphäre dar. Diese Bürden sind beträchtlich, wenn das Gericht bedenkt, dass der Blogger keiner rechts­widrigen Tat beschuldigt wird. Zudem ist zu erwarten, dass Blogdaten nicht auf dem Blogger­rechner, sondern auf dem Betreiber­server zu finden sind. Dem Unter­nehmen ist zuzumuten, sich an diesen, hier Google, zu wenden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.