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Montag, den 31. März 2014

Falle im US-Prozess  

.   Der Fall Kron-CIS GmbH v. LS Industries, Inc. zeigt zum Nachteil der GmbH einen wichtigen Unter­schied des Bundes­prozess­rechts zu fremdem Recht auf: Die Parteien müssen im US-Prozess früh die Rechtsnatur ihrer Ansprüche bezeichnen; tun sie es erst später, kann ihnen der Vortrag versagt werden. In anderen Rechts­ordnungen tragen die Parteien die Tatsachen vor, und das Gericht kann selbst das Recht finden und anwenden: Da mi facta, dabo tibi ius.

Erst spät im Ausforschungs­beweis­verfahren, Discovery, in dem beide Seiten und Zeugen alle Fakten der Gegen­seite auf Anfor­derung eröffnen müssen, hatte die GmbH erfahren, dass Tatsachen für einen Versicherungs­täuschungs­anspruch sprachen. Wenige Wochen nach dieser Entdeckung beantragte sie die Klage­ergänzung um diesen Anspruch. Das Bundesgericht für den Bezirk von Kansas verweigerte der GmbH jedoch den Ergänzungs­antrag, der mehr als ein Jahr nach Klag­erhebung erfolgte, weil er die Gegenseite verspätet unzulässig belaste und der zugrunde­liegende Anspruch bereits früher hätte geltend gemacht werden können.

Die Begründung vom 28. März 2014 erörtert lesens­wert das Prozessrecht in Rules 15, 16 Federal Rules of Civil Procedure. Sie macht ausländischen Klägern vielleicht auch verständlich, warum eine amerikanische Klage nicht einfach und schnell formuliert und eingereicht werden kann, um - wie oft gewünscht - Druck zu machen, sondern gründlich - und damit meist teurer als im Ausland - vorbe­reitet und formu­liert werden muss. Druck machen kann ohnehin rechts­widrig sein, und eine unvoll­ständige Klage kann neben dem kosten­treibenden Widerklage­risiko schnell auf Grund laufen. Der Beschluss aus Kansas macht auch verständlich, warum viele Klagen in den USA über­frachtet wirken und später eingegrenzt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.