• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 23. April 2014

Prospective International Comity  

Schwammiger Völkerrechtsgrundsatz ermessensfehlerhaft angewandt
.   Am Beispiel Deutschland und Indien erklärte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA im Fall GDG Acquisitions LLC v. Government of Belize einen wichtigen Grundsatz des Völkerrechts: International Comity, in zwar in seiner rückwirkenden Art bei der Anwendung auf Rechtsgebaren ausländischer Staaten, vgl. Ungaro-Benages v. Dresdner Bank AG, 379 F.3d 1227, 1238 (11th Cir. 2004), sowie den hier angewandten vorausschauenden Typ der Prospective International Comity.

Der Streit handelt von Mietzahlungen für Telefonanlagen, die die Klägerin dem fremden Staat verleast. Die Klage erfolgte in Florida nach einer vertraglichen Gerichtsstandsklausel. Der Staat wandte nach dem Foreign Sovereign Immunities Act seine Staatenimmunität ein, die jedoch vertraglich abbedungen war, und berief sich zudem auf den Forum Non Conveniens-Grundsatz, nach dem die Klage erfolgreich ins Ausland verwiesen wurde, und auf das Völkerrecht.

Die Verweisung erfolgte ermessensfehlerhaft, entschied die Revision am 22. April 2014, bevor sie auf die Nichtanwendbarkeit der Prospective International Comity einging. Ihre Interessenabwägung ist ebenso lesenswert wie die Erörterung der Eingrenzung des Forum Non Conveniens-Grundsatzes bei Vorliegen einer Gerichtsstandsklausel nach dem Präzedenzfall des US Supreme Court in Atlantic Marine Constr. Co. v. U.S. Dist. Court for the W. Dist. of Texas vom 3. Dezember 2013. Deutschland und Indien hatten mit ihren Vorkehrungen für Massenentschädigungen ein besonders schutzwürdiges Interesse dargelegt, erkannte das Gericht beispielhaft, Belize bei einer simplen Vertragssache hingegen nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.