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Donnerstag, den 24. April 2014

Die EU als "Staat" vor den US-Gerichten?  

JCB - Washington.   Am 24. April 2014 entschied das Bundesberufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in New York im Fall European Community v. RJR Nabisco wegen diverser Aktivitäten organi­sierter Krimina­lität außerhalb der USA, dass das Bundesgesetz zur Bekämpfung organisierten Verbrechens, Racketeer Influenced and Corrupt Organizations, 18 USC §1961, auch für einen solchen extraterritorialen Sachverhalt Anwendung finden kann.

Die EU wirft dem RJR Nabisco Konzern vor, über diverse Finanz­institutionen in New York einen weltweiten Geldwäsche­ring, der sich unter anderem über Drogen­geschäfte in Europa mit Drogen aus Kolumbien und Russland finanziert, zu unterhalten. Die meisten Unter­nehmen des RJR Nabisco Konzerns sitzen allerdings nicht in den USA, sondern vielmehr in Kolumbien, Russland oder europäischen Ländern. Die Klage war deshalb in erster Instanz nach Rule 12(b)(6) der Bundes­zivilprozess­ordnung abgewiesen worden, da das Gericht mit Blick auf den Sitz der beschuldigten Unternehmen befand, dass die amerika­nischen Gesetze, auf die die EU ihre Klage stützte, nicht in einem solchen extraterritorialen Sachverhalt anwendbar seien. Ferner sah das Gericht in erster Instanz aber auch keine Zuständigkeit der Bundes­gerichts­barkeit begründet, da die EU nicht als Staat oder staatliches Organ im Sinne von 28 USC §1332 gelte.

Der United States Court of Appeals for the Second Circuit hat die Entscheidung der ersten Instanz nun aufgehoben und den Fall zur Verhandlung zurückverwiesen. Er setzte sich dabei umfassend mit dem Anwendungs­bereich von RICO, insbesondere dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers, auseinander, da das Gesetz selbst zu einer grenzüber­schreitenden oder gar extrater­ritorialen Anwendung schweigt, und bestätigte die extra­territoriale Wirkung im Einzelfall.

Auch legte das Gericht dar, dass auch die EU die amerikanischen Bundesgerichte anrufen darf, da es unter 28 USC §1332(a)(4), der Teil des Foreign Sovereign Immunities Act ist, genüge, wenn es sich bei der Partei um eine Agency or Instrumentality of a foreign State, also eine staatliche Behörde oder Einrichtung, handele, und auch die EU, wie das Gericht ausführt, trotz ihrer besonderen Rechtsnatur, ein Organ seiner Mitgliedsstaaten im weiteren Sinne, jedenfalls im Sinne des FSIA darstelle.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.