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Mittwoch, den 30. April 2014

Kranke Doktorantin abgelehnt  

Lehre im Uni- und Arbeitsrecht: Nichtdiskriminierung
.   Eine kranke Studentin schloss in zweieinhalb statt den üblichen vier Jahren ihr Studium ab und bewarb sich um eine Doktoran­tinnen­stelle. In zwei Vorge­sprächen konzen­trierten sich die Professoren auf ihre Krankheit und lehnten sie später ab. Die Absol­ventin verklagte die Univer­sität wegen Diskri­minierung nach dem Americans with Disabilities Act.

Im Fall Caitlin Sjöstrand v. OSU verlor sie im Unter­gericht, weil das Gericht keinen Hinweis auf eine Diskri­minierung entdeckte. Das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA entschied jedoch am 28. April 2014 gegen die Uni. Das Gericht hätte aus der verzögerten Antwort der Uni auf die Frage nach dem Grund der Ablehnung und aus der mangelnden Über­einstimmung der schrift­lichen Antwort mit einer telefo­nischen Auskunft folgern dürfen, dass die Uni schlechten Gewissens um eine Antwort rang, die von den Geschwo­renen auszulegen sei und nicht vom Gericht als nichtdis­kriminierend gewürdigt werden durfte.

Mit diesem Ergebnis gewinnt die Klägerin lediglich die Fortsetzung des Verfahrens im Untergericht. Der Universität sind Einreden und Einwendungen nicht abgeschnitten, doch unterliegt sie einer Beweis­lastumkehr. Auch im amerika­nischen Arbeits­recht hat diese Entscheidung Bedeutung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.