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Montag, den 05. Mai 2014

Webseite im Bezirk abrufbar: Gericht zuständig?  

.   US-Gerichte orientieren sich bei Webseiten und der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über deren bezirksfremde Betreiber unter anderem an den Merkmalen der Interaktivität und Zielgerichtetheit der Seite: Spricht sie Kunden im Bezirk an? Werden Geschäfte über sie abgewickelt?

Die Klagabweisung in Media3 Technologies, LLC v. CableSouth Media III, LLC vom 2. Mai 2014 erörtert diese Merkmale im Prozess einer örtlichen Internetfirma gegen eine bezirksfremde Firma, die die Marke der Klägerin verletzte und bei der Klägerin den Betrieb durch an die Beklagte gerichtete Kundenbeschwerden lahmlegte. Die Kunden verwechseln die Firmen wegen der Marken.

Die Beklagte richtete ihre Geschäftstätigkeit und Webseite nicht auf den Staat des Gerichtsbezirks aus. Die Klägerin sitzt im Norden, die Beklagte im Süden. Die Webseite erlaubt den Kunden im Süden, in drei dortigen Staaten Kabeldienste zu bestellen, und spricht niemanden im Norden an. Das Bundesgericht für den Bezirk von Massachusetts entschied, dass diese Fakten nicht die erforderlichen Merkmale der Zielgerichtetheit und freiwilligen, faktischen Unterwerfung unter die Gesetze des Forumsstaates erfüllen. Daher war die Klage abzuweisen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.