• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 09. Mai 2014

Referrer-Daten verkauft: Sammelklage  

.   Wenn Facebook und Zynga die Nutzer-IDs an Dritte verkaufen, verletzen sie den Stored Communications Act, 18 USC §2702(a)(2) und den Wiretap Act, 18 USC §2511(3)(a), behaupteten die Sammel­kläger in ihren Verfahren gegen diese Firmen. Am 8. Mai 2014 entschied in San Francisco das Bundesberufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in Sachen Graf v. Zynga Game Network, Inc. gegen die Kläger, die die bei einem Seiten­aufruf automatisch weiter­geleiteten Referrerdaten aus Webab­fragen als persönlich identifi­zierbare Daten der Besucher ansehen.

Die Datenschutzbestimmungen der beiden Anbieter versprechen Kunden, solche Daten nicht Dritten zu überlassen. Das Unter­gericht sah die vom Browser generierten Referrer-Daten als von den Besuchern gewollte Offen­legung von Daten an und nicht als den gesetz­lich geschützten Inhalt der elektro­nischen Kommunikation.

Das Revisionsgericht erörtert in seiner 22 Seiten langen Begrülndung ausführlich die Merkmale der Schutzgesetze sowie die Funktionsweise von Browsern beim Webseitenaufruf, der zur Weiterleitung der Referrerdaten führt. Ob Referrerdaten als Inhalt im Sinne von any information concerning the substance, purport, or meaning of [a] communication nach 18 USC § 2510(8), § 2711(a), gelten, ist entscheidungs­erheblich. Auch wenn der Referrer eine Benutzer­kennziffer enthält, dienen diese Daten nur der Herstellung der Verbindung im Rahmen der Webtechnik. Sie sind kein vom Nutzer erklärter Inhalt der Kommunikation und damit nicht gesetzlich als private Daten geschützt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.