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Samstag, den 14. Juni 2014

Giganten des Internet und der Rechthaberei  

.   In Klayman v. Zuckerberg erhielten zwei Giganten am 13. Juni 2014 Antworten auf ihre Fragen zur Freiheit im Internet. Larry Klayman tritt gegen die NSA ebenso wie Präsidenten oder auch Facebook an und vertritt oft, manchmal sogar erfolgreich, abstruse Ideen, die mit Recht­haberei einiges gemeinsam haben. Mark Zuckerberg als Internet-Gigant will das Internet nach eigenen Vorstel­lungen nutzen und dabei auch bestimmen, was für seine Kunden gut ist, selbst wenn er die Grenzen des Rechts oder guten Geschmacks erreicht.

Der Streit geht auf Intifada-Aufrufe bei Facebook zurück, die Klayman und auch Israel erbosten. Auf ihren Zuruf löschte Facebook die Aufrufe erst mit einiger Verspätung. Klayman verlangt deshalb eine Milli­arde Dollar Schadens­ersatz und ein Unterlassungs­urteil. Das Unter­gericht konnte keine uner­laubte Handlung fest­stellen, die den Schutz von Internet­anbietern nach dem Communi­cations Decency Act durchbricht. Dem stimmte das Bundes­berufungs­gericht der Hauptstadt zu:
As relevant here, the Act defines a protected interactive computer service as any information service, system, or access software provider that provides or enables computer access by multiple users to a computer server, including specifically a service or system that provides access to the Internet[.] 47 USC §230(f)(2). An information content provider, in turn, is defined as any person or entity that is responsible, in whole or in part, for the creation or development of information provided through the Internet or any other inter­active computer service. Id. §230(f)(3).
Der als zweithöchstes Gericht der USA bezeichnete United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit subsumierte und erkannte, dass Facebook als Information Service Provider nicht für den von Dritten einge­stellten Inhalt verant­wortlich sein kann. Dasselbe gilt für Mark Zuckerberg, erklärt es. Das Thema der schadens­ersatz­behafteten uner­laubten Handlung durch spätes Löschen musste es daher gar nicht angehen. Klaymans Behauptung, dass Facebook löschen kann, wenn es will, geht ins Leere, weil der Kongress dafür keine Ausnahme in die Haftungsausnahme geschrieben hatte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.