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Freitag, den 11. Juli 2014

Eilverfahren zum Schutz der Meinung  

Trotz Anti-Slapp-Gesetz Prozess um Webseite fortgesetzt
.   Mit Anti-Slapp-Gesetzen geht ein Staat der USA nach dem anderen zum Schutz der Meinungsfreiheit gegen belastende Verleumdungsklagen vor. In einem Vorverfahren sollen die Gerichte entscheiden, ob diese Freiheit gefährdet wird. Das Gesetz von Georgia verlangt vom Kläger die schriftliche Bestätigung der Wahrheit der Klagebehauptungen.

Im Prozess The Royalty Network Inc. v. Carl Harris ignorierten Kläger aus dem Musikgeschäft diese Vorschrift. Sie klagten im Bundesgericht, nicht einem Staatsgericht. Sie behaupten, dass der Beklagte sie mit der Erstellung einer Webseite über ihre Firma und seine ehemalige Beraterstellung diffamiert. Am 10. Juli 2014 entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks der USA in Atlanta gegen den Beklagten mit einer lesenswerten Begründung, die die verfassungsrechtlichen, staatlichen und prozessualen Belange abwägt.

Im System der parallelen Gerichtsbarkeiten von Bund und Einzelstaaten mit jeweils vollständigen Rechtszügen wenden die Bundesgerichte das Prozessrecht des Bundes auch dann an, wenn der Fall keine Fragen des Bundesrechts aufwirft, sondern das Bundesgericht lediglich wegen der Herkunft der Parteien aus verschiedenen Staaten zuständig ist, diversity Jurisdiction. Nach Abwägung der Merkmale des Supreme Court-Präzedenzfalls Hanna v. Plumer, 380 U.S. 460, 465 (1965), bestimmt das Gericht, dass die Prozessregel von Georgia anders als diejenigen anderen Staatenrechts mit Bundesprozessrecht unvereinbar ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.