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Mittwoch, den 23. Juli 2014

EMail vom Amt? Bedeutungslos!  

SF - Washington.   Nur weil ein Amt eine verbindliche Regelung durchsetzen will, tut sie das noch lange nicht. Diese Erfahrung machte auch die amerikanische Luftfahrt­behörde FAA. Am 18. Juli 2014 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Texas Equusearch Mounted Search and Recovery Team v. Federal Aviation Administration, dass eine EMail eines FAA-Beamten an die Klägerin nicht als rechtsverbindliche Unterlassungsanordnung, sondern lediglich als behördlicher Hinweis wirkte.

Der Kläger ist ein kleiner Bergungsverein, der freiwillig und unentgeltlich mit Hilfe von Drohnen Vermisste sucht und rettet. Im Februar 2014 setzte die FAA den Rettungsaktionen ein vorläufiges Ende. Der Beamte untersagte den Einsatz der Drohnen unter Hinweis auf das Bundes­luftfahrt­recht, für das sie gerade Durchführungs­bestimmungen und Richtlinien erarbeitet.

Die darauf folgende Klage wurde zwar abgewiesen, paradoxer­weise aber mit Erfolg für den Kläger. Das Gericht erklärte sich unter Berufung auf Safe Extensions, Inc. v. FAA, 509 F.3d 593, 598 (D.C.Cir. 2007), CSI Aviation Servs., Inc. v. Department of Transportation, 637 F.3d 408, 412-14 (D.C. Cir. 2011), und Independent Equip. Dealers Ass'n v. EPA, 372 F.3d 420, 427 (D.C. Cir. 2004), für unzuständig, da die EMail der Luftfahrbehörde keine rechts­verbindliche Unter­lassungs­anordnung sei, über die es entscheiden könne. Dazu wäre notwendig gewesen, dass die EMail den Abschluss des inner­behördlichen Entscheidungs­prozesses darstellt und eine recht­liche Konsequenz anordnet. Hingegen hatte das Amt nach Auffassung des Gerichts dem Kläger lediglich mitgeteilt, was es nach geltendem Recht von ihm erwartete. Diese Interpretation mag ihm zwar nicht gefallen, gerichtlich für rechts­fehlerhaft erklären lassen kann er sie jedoch nicht - aber befolgen muss er sie auch nicht. Der Beschluss bleibt sieben Tage unveröffentlicht, doch ist er hier verlinkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.