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Donnerstag, den 14. Aug. 2014

Nebenintervention nach Schiedsspruch  

Tiefes, doch unberechtigtes Vertrauen in US-Gerichtsbarkeit
.   Zur Intervention ins amerikanische Gericht - wer will das schon? Selbst auf die Einladung des Gerichts beteiligte sich der Inhaber eines Bankkontos nicht, in das die Inhaberin eines Schiedsspruchs aus London vollstrecken wollte. Erst als das Anerkennungsurteil des US-Gerichts verkündet war, stellte er einen Interventionsantrag and beantragte seine Aufhebung.

In Chicago entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Jianfei Xu v. Bunge Argibusiness Singapore Pte. Ltd. wegen verspäteter Intervention am 13. August 2014 gegen ihn. Lieferverträge, die er im Namen seines Arbeitgebers unterzeichnet hatte und später kündigte, enthalten die Schiedsklausel. Das Schiedsgericht erließ ein Verfügungsverbot gegen die Firma, das die Schiedsklägerin nach der New Yorker Konvention in Chicago in den USA auch für ein Konto des Managers anerkennen ließ.

Als der Manager die Bank informierte, dass das Konto ihm, nicht der Firma gehöre, beantragte die Bank die Verbotsaufhebung, die das Gericht ablehnte. Jedoch lud das Gericht den Manager ein, im Verfahren in Chicago oder London zu intervenieren. Doch erst sechs Jahre nach dem Urteil, das auch in sein Konto vollstreckte, meldete er sich mit einer Urteilsanfechtung in Chicago. Der United States Court of Appeals beschied ihn mit einer lesenswerten, doch kurzen Begründung, die sein Vertrauen in die amerikanische Gerichtsbarkeit würdigt, jedoch als überstrapaziert bezeichnet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.