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Samstag, den 30. Aug. 2014

Tanz um Urteilsoptionen im Softwareprozess  

.   In Oracle Corp. v. SAP AG spielen die Parteien fast die gesamte Palette der Urteils­optionen nach dem Verdikt der Geschworenen durch. Im Streit um Rechtsverletzungen durch Software-Downloads durch die Beklagte hatte die Jury auf $1,3 Mrd. Schadens­ersatz entschieden. Die Parteien stellten ihre Urteils­anträge, wie im US-Prozess üblich, denn das Verdikt ist kein Urteil, auch wenn die Presse vom Geschworenen­spruch wie von einem Urteil spricht.

Zuerst stellte das Gericht fest, dass die Jury spann, sodass der Prozess wiederholt werden musste. Die Beklagte stellte einen Antrag aufgrund der bekannten Tat­sachen allein aus Rechts­gründen, das der Richter ohne Mit­wirkung der Jury erlassen kann, ein Judgment as a Matter of Law. Der Richter ordnete jedoch den new Trial unter der Bedingung an, dass die Klägerin nicht eine alter­native Lösung akzeptierte, das Remittitur.

Mit dem Remittitur würde der Schadens­ersatz auf $272 Mio. gekappt. Die Klägerin winkte ab. Das Gericht verbot ihr dann, vor dem neuen Geschworenen­tribunal den Schaden anhand einer hypothetischen Lizenz zu bemessen. Darum ging es schließlich in der Revision, die das Bundes­berufungs­gericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco am 29. August 2014 beschied. Seine ausführ­liche Begrün­dung setzt ein bedingtes Remit­titur von $356,7 Mio. fest und bestätigt das Hypothese­verbot des Unter­gerichts.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.