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Sonntag, den 07. Sept. 2014

Rechner angezapft - Gesetz hilft nicht  

Der Computer Fraud and Abuse Act lässt Firma im Stich
.   Auf das Bundesgesetz gegen Rechnermissbrauch und Datenklau verließ sich die Klägerin, als sie eine ehemalige Arbeitnehmerin verklagte, die am letzten Arbeitstag den Firmenlaptop nicht zurückgab, sondern Wochen später noch Kundendaten abzapfte und dann mit einem Löschprogramm ihre Spuren zu verwischen suchte.

Das Bundesgericht für Massachusetts machte der Firma in Pine Environment Services LLC v Carson einen Strich durch die Rechnung: Der Computer Fraud and Abuse Act in 18 USC §1030 schütze Rechner, die im zwischenstaatlichen Verkehr, interstate Commerce, aktiv sind. Dafür nutzte die Mitarbeiterin den Laptop, solange sie angestellt war, doch danach verwandte sie ihn nur im Wohnsitzstaat ohne Netzzugang: …the fact that the Laptop was formerly used in interstate commerce does not make the later deletion of files from that Laptop a crime that is interstate in nature. AaO 7.

Das Bundesgericht erklärte sich deshalb am 5. September 2014 für unzuständig. Das unerwartete Ergebnis erklärt die vom Gericht erörterte Rechtsgeschichte: Der Bund wollte den Staaten nicht vorgreifen, sondern den Computermissbrauch auch im staatenübergreifenden Handel verfolgbar machen. Die Firma muss erwägen, nach einzelstaatlichem Recht im einzelstaatlichen Gericht vorzugehen, wenn sie eine Anspruchsgrundlage findet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.