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Sonntag, den 28. Sept. 2014

Auslandsbank nicht in USA vor Gericht  

.   Daimler AG v. Bauman macht auch Auslandsbanken das Leben leichter: Der Präzedenzfall des Supreme Court in Washington gilt auch für eine Auslandsbank, die ein Texaner in seinen Prozess in Texas mit einem treulosen Treuhänder hineinziehen wollte. Die Bank habe in drei Jahren immerhin 45 Minuten telefonisch mit Texas in Verbindung gestanden und Aufträge texanischer Kunden ausgeführt.

Das reichte nicht für die Ausübung der örtlichen Gerichtsbarkeit, und zwar sowohl im Rahmen der general Jurisdiction als auch der special Jurisdiction, entschied am 26. September 2014 in New Orleans das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA im Fall Monkton Insurance Services, Limited v. William Ritter mit einer ausführlichen Entscheidung.

Die klare, neunseitige Begründung ist für die effiziente Abwehr amerikanischer Klagen gegen Auslandsunternehmen mit minimalen USA-Beziehungen wichtig. Das Gericht erlaubte auch nicht die kostentreibende jurisdictional Discovery. Mit dem Ausforschungsbeweisverfahren wollte der Texaner die Bank aus den Cayman Islands zwingen, umfangreiche Auskünfte über ihre Kundenbeziehungen mit Texanern vorzulegen. Das Gericht fand jedoch, dass er den Nutzen der Discovery nicht glaubhaft nachgewiesen hatte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.