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Samstag, den 04. Okt. 2014

Abstandszahlung nach Markteinführung  

.   Die vorzeitige Kündigung eines Markt­einführungs­vertrags verbindet eine Vertrags­klausel mit einer Abstands­zahlung im kanadisch-amerika­nischen Fall Foodmark, Inc. v. Alasko Foods Inc. Kana­dische Produkte sollten in den USA-Markt einge­führt und an ihn adaptiert werden. Das US-Unter­nehmen versprach und erbrachte diese Leistung, bis ein Fonds die kanadische Firma übernahm und den Vertrag außer­halb der Vertrags­kündigung­fristen kündigte, um die Leistungen von einem Makler erbringen zu lassen, den die US-Firma vertragsgerecht einge­schaltet hatte.

Aus der Kün­digung folgt der Prozess um die Abstands­zahlung, die der Vertrag vorsieht, obwohl sie in den USA - wie auch ein Handels­vertreter­ausgleichs­anspruch - nicht allgemein üblich, doch auch nicht undenkbar ist. Am 1. Oktober 2014 bestätigte in Boston das Bundes­berufungs­gericht des ersten Bezirks der USA die Sonder­kündigungs­folge der Abstands­zahlung mit einer für das Handels­vertreter- und Makler­recht wegwei­senden Entscheidungs­begründung auf 21 Seiten. Sie offenbart auch das Verhandlungspotential bei Verträgen für die Markteinführung neuer Produkte aus dem Ausland in die USA.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.