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Freitag, den 10. Okt. 2014

Lizenzvertrag mit beschränkter Haftung  

CO - Washington.   Dass der Vertrieb einer Toolbar ohne entspre­chende Lizenz keine weit­reichenden Folgen hat, entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall My Play City Inc. v. Conduit Limited. Demnach kann sich eine vertrag­lich geschlos­sene Haftungs­beschränkung auch auf nachver­tragliche Verletzungs­handlungen beziehen.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Computer­spiele herstellt und vertreibt. Zusammen mit der Beklagten entwickelte sie eine sogenannte Toolbar, also eine Zubehör­software, für eines ihrer Spiele, deren Vertrieb unter der Marke der Klägerin erfolgte. Die Nutzer konnten die Toolbar sowohl auf der Webseite der Klägerin als auch auf der Webseite der Beklagten herunterladen. Die erzielten Erträge wurden zwischen den Vertrags­parteien aufgeteilt. Der hierzu geschlossene Vertrag beschränkte die Haftung beider Parteien auf einen Maximalbetrag von $5.000. Die Beklagte kündigte den Vertrag, stellte die Toolbar zunächst jedoch weiter zum Download bereit und verletzte somit die Markenrechte der Klägerin.

Die Klägerin bekam erst­instanz­lich einen Betrag von $500.001 wegen ungerecht­fertigter Berei­cherung zuge­sprochen. Das Gericht war der Ansicht, dass die vertrag­lich verein­barte Haftungs­beschränkung sich nicht auf eine nachver­tragliche Schädigung beziehen könne.

Das Berufungsgericht sah dies anders und entschied, dass die Haftungs­beschränkung auch dann greife, wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, da die Klausel sich auf alle Ansprüche im Zusammen­hang mit dem Vertrag beliefe, hiervon seien demnach auch nach­vertrag­liche Handlungen der Vertrags­parteien umfasst.

Die Revisions­entscheidung geht hier zu Lasten der Privat­autonomie. Sie bindet die Klägerin an eine vertrag­liche Verein­barung, die durch die Kündigung des Vertrages seitens der Beklagten gar nicht mehr bestand und somit von den Parteien auch nicht mehr gewollt war. Vertrags­parteien sollten demnach der gericht­lichen Auslegung einen Gürtel umschnallen und die Ausmaße post­vertrag­licher Haftung explizit regeln.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.