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Donnerstag, den 30. Okt. 2014

Keine Schuldbefreiung von Studiengebühren  

MW CO - Washington.   In dem Fall Nielsen v. Educational Credit Management Corp. entschied das Insolvenz-Berufungsgericht des achten Bezirks der USA in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2014, dass an den Schuldenerlass von Studiengebührdarlehen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hohe Anforderungen zu stellen sind.

Die Klägerin wendete sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Befreiung von Schulden, die sich aus 23 Tuition Loans aus den Jahren 1996 bis 2005 zusammen setzten. Die Klägerin berief sich auf unangemessene Härte, da sie wegen Krankheiten und Allergien arbeitsunfähig sei und vier Kinder zu erziehen habe. Ihre Beweismittel reichten nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um einen besonderen Härtefall zu begründen.

Grundsätzlich wägen Gerichte in derartigen Fällen sämtliche Umstände ab und betrachten die Vermögenslage sowohl vor als auch nach der Kreditaufnahme und berechnen die notwendigen Ausgaben für eine angemessene bescheidene Lebensführung. Das Gericht sah in diesem Fall die Bemühungen der Klägerin um einen Arbeitsplatz als nicht ausreichend an. Zwar erkannte es an, dass der Familie monatlich nur beschränkte Mittel zur Verfügung stünden, die gerade einmal zur bescheidenen und wirtschaftlichen Haushaltsführung der Familie ausreichten. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Klägerin auch in Zukunft über keine Mittel zur Tilgung der Kredite verfügen würde, weshalb der Klägerin die Beweisführung eines unbilligen Härtefalls nicht gelang.

Das Gericht setzte durch die Entscheidung eine hohe Hürde für den Schuldenerlass von Studienkrediten. Dies mag dem deutschen Verständnis von sozialer Gerechtigkeit insbesondere auf den freien Zugang von Bildung widerstreben. Im amerikanischen System, das von privat finanzierter Bildung ausgeht, ist die Entscheidung jedoch konsequent und beugt einer unbedachten Aufnahme von Studienkrediten vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.