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Freitag, den 21. Nov. 2014

Abgerechnet wird zum Schluss  

CO - Washington.   In dem Fall Zaki Kulaibee Establishment v. Henry McFlikerentschied das Berufungs­gericht des elften Bezirks der USA in seiner Entscheidung vom 18. November 2014, dass ein in Florida ansässiges Unternehmen seinem langjäh­rigen Vertrags­partner sämtliche Bücher im Rahmen eines Accounting-Anspruchs offen legen muss, wenn sich der entstandene Schaden für die Gegenseite nicht auf anderem Wege ermitteln lässt.

Die Klägerin, ein in Saudiarabien ansässiges Unter­nehmen, das mit Flugzeug­teilen handelt, schloss mit der Beklagten einen Exklusiv­vertrag über den Vertrieb im Rahmen von Kommissions­geschäften in den USA. Die Klägerin verpflich­tete sich, entsprechende Flugzeugteile zu liefern, während die Beklagte sich zur Lagerung und zum Verkauf der Teile verpflichtete und prozentual am Gewinn des Verkaufs beteiligt werden sollte. Der Beklagten oblag zudem die vertrag­liche Pflicht, ihre Verkaufs­aktivi­täten separat zu dokumentieren und hierüber Buch zu führen und monatlich an die Klägerin zu berichten. Nachdem die ersten monatlichen Abrech­nungen Unstimmig­keiten aufwiesen, erhärtete sich bei der Klägerin der Verdacht, dass die Beklagte die Teile zu einem höheren Preis verkaufte als sie ihr gegen­über offenlegte und sich die über­schüssige Summe zusätzlich einstreiche, worauf­hin sie den Vertrag gegenüber der Beklagten kündigte und die rest­lichen Teile heraus­verlangte.

Um ihre Rechte durchsetzen zu können, benötigt die Klägerin Informationen über die Anzahl der sich noch bei der Beklagten befindlichen Teile, sowie die genauen Verkaufs­zahlen und Angaben über Gewinnmargen, deren Heraus­gabe die Beklagte jedoch verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf volle Einsicht in die Bücher der Beklagten zustehe. Dies ergebe sich bereits aufgrund des besonderen Vertrauens­vorschusses, der bei einem solchen Kommissions­geschäft natur­gemäß gegeben sei. Die Beklagte habe nicht quali­fiziert genug bestritten, dass sie ihrer verrtrag­lichen Verpflich­tung zur ordnungs­gemäßen Dokumen­tation über die Verkäufe nicht nachgekommen ist, weshalb das Gericht von einem Vertrags­bruch ausging und sie zur Offen­legung der Bücher verurteilte.

Die lesenswerte Entscheidung zeigt auf, dass dem vorge­schossenen Vertrauen zwischen Geschäfts­partnern ein hoher Stellen­wert zukommt, dem selbst der hohe Schutz des Betriebs­geheimnisses zurück­stehen muss.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.