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Samstag, den 22. Nov. 2014

Drohne auf höchster Ministerialebene  

.   Wieder schraubte sich die Entwicklung des zivilen Drohnenrechts in den USA etwas höher: Am 17. November 2014 beurteilte das National Trans­portation Safety Board als ministe­rielle Revisions­instanz den Pirker v. Huerta-Fall, nachdem ein Verwaltungs­richter im Federal Aviation Administration-internen Wider­spruchs­verfahren zugunsten der freien gewerblichen Drohnen­nutzung auf der Grundlage der Flug­spiel­zeugver­ordnung entschieden hatte.

Der Oberste Ministerial-Rat beschränkte die Prüfung des Falles auf die rechts­widrige Nutzung des Luftraums durch ein Luft­fahrzeug, ohne die weiter­gehende Frage der gewerb­lichen Nutzung, die das Amt bis zum Erlass einer Drohnen­verordnung einschränkt, zu klären. Die neue Entscheidung, die den Fall an den Verwaltungs­richter zurück­verweist, damit er die rechts­widrigen Hand­lungen genauer klärt, trifft auf Kritik von vielen Seiten.

Der Anwalt des beschuldigten Luftraum­verletzers erklärte, dass das Interesse an der gewerblichen Nutzung des Luftraums durch zivile Drohnen nicht von der Entscheidung beein­trächtigt wird. Aus der in den USA wenig maßgeb­lichen Lehre kommt vom jedoch einfluss­reichen Ryan Calo die Ansicht, der Verletzungs­vorwurf hätte aus der Perspektive des ersten Verfassungs­zusatzes verteidigt werden müssen.

Die Rechtslage bleibt also ungeklärt: Der Kongress erwartet Verordnungen und tut nichts. Das Amt bemüht sich um diese Verordnungen und erlässt die ersten Sonder­nutzungs­genehmigungen. Manche Juristen behaupten, der Verwaltungs­richter habe zivile Drohnen geringen Gewichts für eine Flug­höhe bis 400 Fuß richtig eingeordnet und werde in der gericht­lichen Revision bestätigt werden. Vorsich­tigere Juristen warnen vor der gewerb­lichen Nutzung ohne Sonder­genehmigung, bevor ein Verordnungs­entwurf vorliegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.