• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 30. Nov. 2014

Unverhältnismäßige Anwaltshonorare in den USA  

.   Ein Gericht in Kalifornien veröffentlicht eine Gebühren­tabelle, doch bindet es sich nicht daran. Das wäre wohl illegal, denn Anwaltshonorare dürfen aus Kartell­rechts­gründen nicht mit einer Tabelle festgelegt werden. Gerichte und Rechtsanwälte üben ein Ermessen aus. Dies erklärt die enorme Bandbreite der Anwaltshonorare, die sich aus der Marktlage, dem Ruf, der Erfahrung und anderen Merkmalen bestimmt. Nur der Streitwert spielt in der Regel keine Rolle, auch wenn die Tabelle in Rule 401 vom Kings County Superior Court of the State of California ihn als Berechnungs­grundlage einsetzt.

Der Regelfall geht vom Aufwand aus - und der kann gleich hoch oder niedrig sein, wenn der Streitwert $1 oder $1 Mrd. beträgt. Ein US-Prozess um eine Milliarde für eine Gebühr von $100000 erscheint natürlich billig im Vergleich zu denselben Kosten bei einem Streit um $1 oder ein Foto. Dasselbe gilt auch für die Gerichts­kosten, beispiels­weise $350 für jede Zivilklage vor dem Bundes­gericht unabhängig vom Streitwert.

Deutsche erwarten auch in den USA eine gewisse Verhältnis­mäßigkeit, die Amerikanern vor Gericht kaum als Konzept bekannt ist. Im Verhältnis zu ihren Attorneys können sie selbst Einfluss auf die entste­henden Kosten nehmen, indem sie mit ihrem Anwalt bei jedem Verfahrens­schritt überlegen, ob kosten­günstige Alter­nativen denkbar sind, und passende Entschei­dungen treffen. Viele Schritte, doch nicht alle, werden vom Gegner und dem Gericht vorgegeben. Die verblei­bende Flexi­bilität sollten Mandanten nutzen, um die Kosten nicht aus­ufern zu lassen. Schließlich müssen sie immer damit rechnen, selbst im Falle des Obsiegens auf ihnen sitzen zu bleiben. Vor allem dürfen sie sich nicht leichtfertig auf einen US-Prozess einlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.