• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 14. Dez. 2014

Ungarn nach Kunstklage vor US-Gericht  

.   Ein Grundsatz der Staatssouveränität und -immunität lautet, dass ein ausländischer Staat entweder nicht oder höchstens minimal der Gerichts­barkeit fremder Staaten unter­worfen wird - minimal, wenn es um die Fest­stellung der Immunität oder einer Ausnahme von ihr geht. Nur wenn eine weiter­gehende Ausnahme greift, bleibt dem Staat das volle Prozess­programm nicht erspart. In De Csepel v. Republic of Hungary ging es am 12. Dezember 2014 um diese Fest­stellung.

Im Zusammen­wirken mit dem Nazi­regime hatte Ungarn Kunst von Privaten enteignet, nach dem Zweiten Weltkrieg das Eigentum formal zurück­gegeben, doch den Besitz behalten und später diese Verwahrung in eine Enteignung überführt, behaupten die Kläger. Für Enteignungen und gewerb­liches Handeln wie einen Verwahrungs­vertrag kann eine Ausnahme von der Immunität nach dem Foreign Sovereign Immunities Act gelten, auf die sie sich berufen.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied nun, dass die Immunitäts­einreden Ungarns genauer zu prüfen sind. Die Republik bleibt zunächst der Gerichts­barkeit des US-Gerichts unter­worfen. Im weiteren Prozess muss der Staat am Beweisaus­forschungs­verfahren, Discovery, mitwirken. Dieses ist auf die jurisdictional Discovery zur Fest­stellung der Gerichts­barkeit beschränkt. Außer­dem gibt das Gericht den Parteien in seiner ausführ­lichen Begrün­dung auf, die Enteignungs­ausnahme des FSIA weiter zu erörtern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.