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Montag, den 12. Jan. 2015

Polizist nicht wie jugendliches Opfer geschützt  

.   10 Jahre mehr oder weniger im Gefängnis - darum streiten sich ein Angeklagter und die Anklage im Fall USA v. Dahl. Eine Straferhöhung droht dem Angeklagten, der auf verdeckte Ermittler eingegangen war, die sich als Jugendliche ausgaben. Das Bundesstrafrecht schützt in 18 USC §2260A Personen unter 18 Jahren; die Anklage setzt Jugendlichen die älteren Ermittler gleich. Am 7. Januar 2015 interpretierte das Bundesgericht im östlichen Pennsylvania die Bedeutung des Paragrafen:
Whoever, being required by Federal or other law to register as a sex offender, commits a felony offense involving a minor under section 1201 … shall be sentenced to a term of imprisonment of 10 years in addition to the imprisonment imposed for the offense under that provision. The sentence imposed under this section shall be consecutive to any sentence imposed for the offense under that provision.
Das Sexualstrafrecht der USA ist harsch; Vergeltungsmaßnahmen gehen weit über die Haftstrafen hinaus. In diesem Fall stellte jedoch das Gericht entgegen der Anklage fest, dass eine extensive Auslegung der Definition von Minderjährigen falsch wäre und legte eine auf 16 Seiten begründete Entscheidung von wahrscheinlich weitreichender Bedeutung vor, nach der Ermittler nicht den geschützten jugendlichen Opfern gleichgesetzt werden, selbst wenn der Angeklagte glaubte, die Ermittler seien nicht volljährig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.