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Freitag, den 06. Febr. 2015

Marke auf Hemd fehlt Markeneignung  

.   Nicht jeder Markenanmelder versteht, was eine Marke wirklich ist: Ein Zeichen der Verbindung von Ware und Hersteller aus Verbraucher­sicht. Große Worte oder Bilder auf einem Hemd gehören nicht dazu, aber das kleine Symbol eines Her­stellers auf der Brusttasche kann eine Marke darstellen, wenn es nicht deko­rativ wirkt:
As stated in the PTO examiner’s procedure manual:
The examining attorney must also consider the size, location, and dominance of the proposed mark, as applied to the goods, to determine whether ornamental matter serves a trademark function. A small, neat, and discrete word or design feature (e.g., small design of animal over pocket or breast portion of shirt) may be likely to create the commercial impression of a trademark, whereas a larger rendition of the same matter emblazoned across the front of a garment … may be perceived merely as a decorative or ornamental feature of the goods.
TMEP §1201.03(a). AaO Fn 13.
Darum geht es im Fall Teal Bay Alliances LLC v. Southbound One Inc.Auf 52 Seiten erklärte das Bundes­gericht für Maryland am 26. Januar 2015 diese feinen Unterschiede, nachdem es zunächst nahezu unfein seine Absicht ausdrückte, den klagenden Marken­inhaber in hohem Bogen hinaus­zuwerfen und seine einge­tragene Marke wegen Betrugs am Markenamt löschen zu lassen.

Doch hätte der Kläger seine Zeichen ordungs­gemäß auf einen Anhänger gebracht, hätte er trotzdem verloren. Er hatte nämlich den Begriff seiner Marke nicht erfunden, sondern weiter­entwickelt, und dann gegenüber dem Trademark Office im Eintragungs­verfahren falsche Erklä­rungen abgegeben. Außerdem verwendet sein vermeint­licher Gegner, dessen Marken­nutzung er verbieten lassen will, die Marke für ganz andere Produkte. Der Verbraucher würde daher weder getäuscht noch verwirrt werden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.