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Donnerstag, den 26. Febr. 2015

Lucky-Marke drei Mal im Glück  

.   Mit dem Wort Lucky gekennzeichnete Bekleidung eines Marken­inhabers traf im Markt auf Lucky-Ware anderer Hersteller, und drei Klagen folgten in den Jahren 2001, 2005 und 2011. Zuerst gab es einen Vergleich, dann ein Urteil und jetzt einen Revisions­beschluss, der erneut den Marken­inhaber in seinem Recht bestätigt, die Imitatoren zu verfolgen.

Der Beschluss vom 25. Februar 2015 des Bundesberufungs­gerichts im zweiten Bezirk der USA in New York City legt im Fall Marcel Fashions Group Inc. v. Lucky Brand Dungarees Inc. dar, wie sich mehrere Marken­verletzungs­prozesse mit unter­schiedlichen Anträgen zu einander verhalten. Zudem erläutert er lesenswert die Grenzen von res judicata, der Rechts­krafter­streckung. Sie verhindert erneute Klagen bei fort­gesetzter Rechte­verletzung nach einem früheren Urteil nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.