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Freitag, den 27. Febr. 2015

Diskriminierung bei der Capitol Police  

RD - Washington.   Der Fall Judy Anne Gordon v. United States Capitol Police gibt uns einen Einblick in das Innenleben der Kongresspolizei und bietet gleichzeitig Beweisrecht auf hohem Niveau. Das Bundes­berufungs­gericht für den District of Columbia entschied am 20. Februar 2015 über eine Diskri­minierung nach 29 USC §2615(a) zugunsten der Klägerin und kippte damit die Entscheidung des Instanzgerichts.

Die Klägerin litt nach dem Selbstmord ihres Ehemannes an Depres­sionen und beantragte Sonder­urlaub nach dem Family and Medical Leave Act. Der Urlaub wurde gewährt. Kurz Zeit nach der Anfrage wurde die Klägerin jedoch vom Dienst an der Waffe suspen­diert und in den Innen­dienst versetzt. Als Begründung führte man die Depression der Klägerin an, die eine Gefahr im Umgang mit Waffen darstelle. Die verlangte Gesund­heits­prüfung bestand die Klägerin ohne Beanstandung, und sie durfte ihren Dienst wieder aufnehmen. Zurück blieben jedoch eine Eintra­gung im Führungs­ugnis sowie finanzielle Schäden infolge des Suspen­dierung; sie erhielt in der Zwischenzeit nur ein geringeres Gehalt. Später erfuhr die Klägerin, dass ein Manager intern äußerte, er habe die Urlaubs­anträge satt und er schwöre, einen Fehler im Antrag der Klägerin zu finden.

Das Instanzgericht wies die Klage ab, da nicht genügend Beweise für einen Zusammen­hang zwischen Urlaubs­antrag und Gesundheits­prüfung bestünde. Das Berufungs­gericht sah das anders. Es erläuterte die Grund­sätze des Prima facie Beweises und sah in den Aussagen des Managers genügend Beweis für einen Zusammen­hang. Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll die Grundsätze des Prima facie Beweises auf, der in Deutschland unter dem Begriff des Anscheins­beweises, vorallem im Verkehrs­recht, anzutreffen ist. Der Klägerin hat es geholfen, und wir erkennen, dass nicht alles im US-Recht anders ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.