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Dienstag, den 10. März 2015

Gehalt nach Elternzeit um $55.000 gekappt  

.   Selbst Wal-Mart kann gegen einen so blöden Kläger gewinnen: In Allen v. Wal-Mart Stores Inc. bean­tragte dieser zwölf Wochen Elternzeit, nachdem er zwei Tage zuvor um Nachsicht für sein Versagen als Standort­leiter und um die Versetzung an eine von zwei weniger anspruchs­vollen Stellen gebeten hatte. Sein Wunsch wurde erfüllt, und später klagte er.

Die Parteien einigten sich darauf, dass der Augen­scheins­beweis für eine Diskri­minierung wegen des zeitlichen Zusammen­hangs zwischen dem Ende der Elternzeit nach dem bundes­rechtlichen Family Medical Leave Act und der sofor­tigen Versetzung an die gewünschte Stelle mit einer Gehalts­kappung um $55.000 pro Jahr erbracht war.

Die beklagte Handelskette konnte für den zweiten Prüf­schritt einer Diskrimi­nierung, der Darlegung eines legitimen, nichtdis­krimierenden Grundes für die Ver­setzung, den Beweis mit einer ausführ­lichen Begründung des Versetzungs­antrages des Klägers in einer EMail vorlegen. Dann lag es am Kläger, den Beweggrund der Erfüllung seines Wunsches als Vorwand oder Vergeltung für seine Nutzung der Elternzeit zu belegen.

Dies gelang dem Kläger nicht, erklärte das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cincin­nati am 6. März 2015. Allein der zeitliche Zusammen­hang beweist keinen Vorwand. Zudem ist die EMail geeignet, in der Beklagten den aufrich­tigen Glauben, honest Belief, an die Wahrhaf­tigkeit des Versetzungs­wunsches zu schaffen. Der Kläger selbst hatte schließlich vor Gericht die Ernsthaftigkeit des in der EMail ausge­drückten Wunsches bestätigt, sodass das Gericht sie nicht anders werten durfte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.