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Samstag, den 14. März 2015

Richter sind keine Gedankenleser  

.   Mitdenken sollte man von Richtern erwarten dürfen, doch Gedanken lesen? Das amerikanische Prozess- und Beweisrecht verlangt von den Parteien einen detail­lierten Vortrag, und selbst die Klage, der im Rahmen des Notice Pleading keine Beweise anliegen, muss Tatsachen behaupten, die die Ansprüche stützen. In Úrsula Vázquez-Baldonado v. Alicia Domenech erwartete die Klägerin, dass der Richter ihre Gedanken las, als sie einen zivil­rechtlichen Schadens­ersatz­anspruch wegen behaup­teter organi­sierter Krimina­lität durch eine unterlassene zugesagte Visums­beschaffung geltend machte.

Ein solcher RICO-Anspruch erfordert zur Schlüssig­keit die Darlegung von zwei Verletzungs­handlungen. Diese trug die Klägerin auch nach zwei vom Gericht eingeräumten Nach­besserungs­versuchen nicht vor. Darauf­hin verwei­gerte ihr das Gericht das bean­tragte Versäumnis­urteil.

In Boston entschied am 13. März 2015 das Bundesberufungs­gericht des ersten Bezirks der USA ebenfalls gegen sie: Judges are not mind-readers, so parties must spell out their issues clearly, high­lighting the relevant facts and analyzing on-point authority. AaO 4.

In der Praxis der Prozessvertretung bedeutet dies generell, dass Par­teien auch Dinge vor­tragen und erklären müssen, die sie für Allge­mein­wissen halten - beispielsweise das Internet. Sie können bean­tragen, dass ein Gericht auf dem Weg der judicial Notice von solchen Dingen Kenntnis nimmt, aber Recherchen gehören wie das Gedanken­lesen grund­sätzlich nicht zu den richter­lichen Aufgaben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.