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Sonntag, den 29. März 2015

$2,4 Mio. in Mediation verloren: Haftet Kanzlei?  

.   Als der Kläger sich in einem Schlichtungsver­gleich effek­tiv für $2,4 Mio. ver­bürgte, erahnte er nicht den Bedin­gungs­eintritt. Seine Rechts­anwälte hätten ihn darauf nicht vorbe­reitet, beklagte er. Doch verlor er seine Haftungs­klage gegen die Kanzlei, die ihm in der Media­tion beistand, zuletzt am 18. März 2015 vor dem Supreme Court Kali­forniens.

Sämtliche haftungsrelevan­ten Tat­sachen im Fall Amis v. Greenberg Traurig spiel­ten sich in der Schlich­tung ab. Keine Beweise aus der Media­tion dürfen im Prozess vor dem ordent­lichen Gericht vorge­tragen werden, bestimmt das Recht von Kali­fornien: To carry out the purpose of encouraging mediation by ensuring confidentiality, the statutory scheme … unqualifiedly bars disclosure of communications made during mediation absent an express statutory exception. Foxgate Homeowners' Assn. v. Bramalea California, Inc. (2001) 26 Cal. 4th 1, 15.

Der Zweck des Gesetzes, Evidence Code § 1115, ist der geschützte Anreiz, in der Schlich­tung frei­mütig und zielge­richtet zu verhandeln - und zwar ohne die Furcht, dass diese Offen­heit bei ihrem Scheitern eine Par­tei im späteren Prozess vorver­urteile: … neither "evidence of anything said," nor any "writing," is discoverable or admissible …

Weil der Kläger nichts anderes gegen die Kanzlei in der Hand hatte, verlor er. Das gesetzliche Beweis­verbot geht so weit, dass auch Folgerungen, Inference, aus vorge­tragenen Mediations­indizien unzu­lässig sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.