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Samstag, den 04. April 2015

Texte aus Webseiten schürfen: Fair Use?  

.   Decisions Today sammelt bei Revisionsgerichten Urteile, Google sammelt alles und macht aus Bildern Thumbnails, Pinterest lässt Kunden Bilder sammeln - ohne das Schürfen von Webinhalten gäbe es keine zentralen Anlaufstellen im Internet, die Besucher zu gesuchten Informationen führen. Das Website Scraping ist also eine essentielle Funktion des Internets. Warum gibt es dann soviel Streit darum?

Urheberrecht einerseits, durch Suchroboter ausgelöste Belastungen der Infrastruktur andererseits. Kopieren und nutzen kann Urheberrechte verletzen, muss es allerdings nicht: Fair Use als Ausnahme entlastet vom Copyright-Verletzungsvorwurf. Die Grenzen von Fair Use sind jedoch unscharf. Wissenschaftliche Verwertungen, Zitate für Kommentierungen und transformierende Verwertungen, die etwas Neues - etwa JuraBlogs - bilden, sind eher zulässig als die vollständige Wiedergabe von Werken, gleich wie hoch die in den USA regelmäßig kaum bedeutsame Schöpfungshöhe des Werkes ist.

Die Belastung der Infrastruktur durch Suchroboter oder -spider wird, auch wenn Fair Use greift, immer häufiger herangezogen, um einen Verletzungsanspruch zu begründen. Im Fall QVC v. Resultly hatte die Suchfunktion angeblich die behauptete Wirkung einer Sperre der Zielwebseite. Allerdings wird diese über den Akamai-Zwischenspeicher-Dienst geliefert, sodass der klägerische Server nicht direkt berührt war. Dennoch ist die am 13. März 2015 verkündete Ablehnung einer Verbotsverfügung nach dem Computer Fraud and Abuse Act gegen den Scraper interessant. Dasselbe gilt für die Übersicht von Scraping-Entscheidungen von Eric Goldman in dessen Technology Law & Marketing Blog.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.