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Samstag, den 18. April 2015

EMails mit Amis: Die deutschen Fehler  

.   Lieber Mandant, da Sie für gutgemeinte Tipps empfänglich sind, hier die typischen Fehler aus Deutschland im Verkehr mit den USA - andere Länder, andere Fehler:
Mrs. darf heute nicht mehr sein, weil es wie Fräulein im Deutschen wirkt. Richtig sind Ms. und Ms ohne Punkt.

Vorname und gleichzeitig förmlich: Sie haben recht, das ist so! Deshalb vermute ich, dass Sie ein überdurchschnittlich gutes Gespür für den Umgang mit Amerikanern im Geschäftsverkehr haben. Den Vornamen sollte der Amerikaner anbieten. Am besten lässt man ihnen auch den Vortritt beim Wechsel von "Dear" zu "Hello" und von "Sincerely," zu "Best regards,".

Der erste Buchstabe im ersten Absatz nach dem Komma in "Dear ...," wird stets groß geschrieben. Ebenso werden Landesbezeichnungen als Nomen und Adjektiv groß geschrieben.

Ich fand es sehr erfreulich, dass Sie in Ihrer Nachricht an meine Assistentin E-Mail schrieben und nicht auf das E verzichteten. Das führt in den USA beim Empfänger oft zu Verwirrung, weil Mail hier ja den normalen Postweg bezeichnet. Die Amerikaner wissen nicht, dass in Deutschland Mail oft für digitale Korrespondenz verwandt wird.
So, jetzt hoffe ich, dass mein Deutsch nach 35 Jahren USA noch verständlich und höflich klingt.


Samstag, den 18. April 2015

Bein ab und kurzer Prozess  

RD - Washington. Der amerikanische Zivilprozess unterscheidet sich grundlegend von dem Verfahren vor deutschen Gerichten. Das beginnt mit der Zuständigkeit der Gerichte und reicht bis hin zum Ablauf eines Zivilprozesses. Der Fall Henry McGhee v. Hybrid Logistics Inc. behandelt einen tragischen Unfall. Der Kläger verlor sein Bein, als ungesicherte Ladung von seinem LKW auf ihn stürzte. Uns Juristen lehrt die Entscheidung aber weit mehr. Sie zeigt zwei Besonderheiten des amerikanischen Zivilprozesses auf: Die Diversity Jurisdiction und das Summary Judgment.

In den USA hat jeder Staat seine eigenes Prozessrecht und eine eigene Gerichtsbarkeit. Daneben besteht die Gerichtsbarkeit des Bundes mit weiteren drei Instanzen. Ein Fall der bundesgerichtlichen Zuständigkeit ist es, wenn ein staatenübergreifender Sachverhalt vorliegt, Kläger und Beklagter also aus unterschiedlichen Staaten kommen, und in jedem der Staaten ein Anknüpfungspunkt für eine Klage besteht. Dann ist das Bundesgericht nach der Diversity Jurisdiction zuständig, ohne Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Frage für die Federal Question Jurisidction.

Auch der Ablauf eines Zivilverfahrens ist in den USA ganz anders. Es gibt das kostspieliege Discovery Ausforschungsbeweisverfahren und etwa den Jury Trial. Hier soll aber das Summary Judgment näher betrachtet werden. Dieses ist eine Entscheidungsform des Gerichts, bei der es erst gar nicht zu einem Jury Trial kommt. Die Entscheidung wird unmittelbar nach dem Discovery Verfahren auf Antrag gefällt. Liegen alle Fakten auf dem Tisch und geht es nur um die rechtliche Bewertung, bedarf es keiner Jury. Ihre Aufgabe ist es nämlich nur, die Tatsachen zu bewerten und subsumieren. Das Recht weiß das Gericht - Iura novit curia - insoweit unterscheiden sich unsere Rechtssysteme nicht. Dann macht es aber Sinn, ein Urteil auch ohne Jury zu erlassen. Dies ermöglicht das Summary Judgment.

In unserem Fall entschied der Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA am 15. April 2015 gegen den Kläger. Das Gericht bestätigte die vom Untergerichte auf Grundlage des Summary Judgments getroffene Entscheidung. Der Kläger selbst oder jedenfalls der Lieferant seien für die sichere Ladung verantwortlich. Keinesfalls die Beklagte als Abnehmer der Waren. Zudem sei die bundesgerichtliche Zuständigkeit gegeben, da Sitz der Beklagten Firma und Wohnort des Klägers in unterschiedlichen Staaten liegen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.