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Donnerstag, den 23. April 2015

Ringer ringt um Vermarktungsrechte  

.   Ein Kabelsender strahlte alte Ringkampffilme aus. Der Kläger in Ray v. ESPN bestritt die Kämpfe und sah nun sein Recht zur Vermark­tung seiner Person verletzt, selbst wenn der Sender die Filme legal aus­strahlte. Wie verhält sich das bundes­recht­liche Urheber­recht nach dem Copyright Act zur Verlet­zung seiner personen­bezogenen einzel­staat­lichen Rechte durch (1) invasion of privacy, (2) misap­propriation of name, (3) infringe­ment of the right of publi­city, and (4) inter­ference with pro­spective eco­nomic ad­vantage?

Bundesrecht bricht in den USA nicht unbe­dingt einzel­staat­liches Recht. Doch als sich die Kolo­nien zum Bund zusammen­schlossen und dann eine Verfas­sung gaben, über­ließen sie dem Bund die Exklusiv­kompetenz für das Patent­recht, verein­barten eine gemein­same Kompetenz für das Marken­recht - sodass Bundes­marken neben einzel­staat­lichen sowie Common Law-Marken stehen -, und regelten das Copy­right so, dass vorhandenes Kolonial­recht weiter­gelten darf, soweit es nicht das Bundes­urheber­recht aushöhlt. Genau diesen letzten Punkt trifft dieser Rechts­streit.

Am 22. April 2015 entschied in St. Louis das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA, dass die persön­lichkeits­recht­lichen Ansprüche auf die Kontrolle der wirt­schaft­lichen Ver­wertung einer Person in diesem Fall genau den Kern des Urheber­rechts an den Filmen aus­machen.

Der Sender geht nicht über das urheber­rechtlich Erlaubte hinaus, beispiels­weise durch eine Werbung für Waren oder Leistungen, bei der der Kläger vergü­tungslos in den Vorder­grund gerückt und die Wirkung seiner Person, seines Aussehens, seines Auftritt oder seiner Stimme gegen seinen Willen für Anderes zweck­entfrem­det würde. Bei der Film­ausstrah­lung wird ledig­lich ent­sprechend seiner Aufnahme­erlaubnis gezeigt, was er im Ring tat. Damit prä­kludiert das Urheber­recht andere Ansprüche, und der Kläger verliert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.