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Mittwoch, den 20. Mai 2015

Erpresser auf Kaution frei?  

.   Würden Sie diesen Verdächtigen auf Kaution, Bail, freilassen? In New York City erklärte das Bundes­be­ru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA am 19. Mai 2015 im Fall USA v. Petrov die Kau­tions- und Haft­prüfung und beschrieb die von der Staats­anwalt­schaft dar­geleg­ten Beweise:
The government submitted clear and convincing evi­dence that Petrov threa­tened the com­plainant and had previously threa­tened and orches­trated an assault on the com­plainant's cousin. The threats to the com­plai­nant were re­corded, and the govern­ment offered a series of text mes­sages as evi­dence of the threats to the cousin. Further, Petrov had al­ready been the subject of two pro­tective orders in con­nection with do­mestic disputes.
In der Revision prüft das Gericht die Kautions- und Haftent­scheidung des Straf­richters auf klare Fehler, clear Error, mehr nicht. In der Haft­prüfung sind die Regeln des Beweis­rechts, Federal Rules of Evi­dence, suspen­diert. Beide Seiten dürfen ihre Argu­mente nach Belie­ben mit Be­weisen stützen - verständ­lich, denn eine Irre­führung von an diesem Termin unbe­teilig­ten Geschwo­renen ist aus­geschlossen. In dieser lesens­werten Begrün­dung revi­dierte das Gericht die Kauti­onsver­sagung nicht und bestä­tigte die wei­tere Inhaf­tierung des der Ver­schwörung zur Erpres­sung Ange­klagten bis zum Strafprozess.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.