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Samstag, den 30. Mai 2015

Schlechte Karten ohne richtige Zustellung  

.   Auch ein amerikanisches Gericht lässt nicht jede Zu­stel­lung zu, lehrt die Abwei­sungsbe­gründung in Iskandar v. Embassy of the State of Kuwait vom 28. Mai 2015, auch wenn deutsche Blät­ter die Lage oft anders dar­stellen. Eine bei der Bot­schaft vor­mals Ange­stellte stellte ihre Klage wegen Dis­krimie­rung und an­derer uner­laubter Hand­lungen der Bot­schaft zu. Sie gewann eine Versäum­nisfest­stellung, doch als sie dann das Versäum­nisur­teil beantragte, wehrte sich die Botschaft mit einem Abweisungs­antrag.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erklärte die Zu­stellungs­voraus­setzun­gen für Klagen gegen aus­ländi­sche Staaten, die auch für Bot­schaften gelten. Grundsätz­lich muss die Zustel­lung an den Außen­minister des Staates gehen; eine Über­setzung ist unerläss­lich. Das Gericht erkann­te an, dass die Klägerin sich um eine ordent­liche Zustel­lung be­müht hatte, und unter solchen Umständen darf es auf die Abwei­sung ver­zichten und einen neuen Zustel­lungsver­such, für die immer die Parteien zustän­dig sind, zu­lassen.

In diesem Fall konnte es sein Ermessen jedoch auf diese Weise aus­üben, da die Klage keinen Anhalt für eine sachliche Zu­ständig­keit bot. Die subject-matter Juris­diction richtet sich bei aus­ländi­schen Staaten allein nach dem Foreign Sovereign Immu­nities Act. Damit hatte sich die Klage nicht einmal an­satz­weise aus­einan­der gesetzt. Sie erör­terte ledig­lich Tatsachen, die für die normale Zustän­digkeit des Bundesgerichts bei Parteien aus den USA und Nicht­staaten gelten. Ohne Zu­ständig­keit konnte das Gericht den totgeborenen Fall nicht zu neuem Leben erwecken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.