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Mittwoch, den 17. Juni 2015

Scheidungsprozess ans Bundesgericht verweisen?  

.   Die einzelstaatliche und die Bundesgerichts­bar­keiten bearbei­ten paral­lel viele gleiche Ange­legen­heiten, doch Familien­recht gehört vor die er­stere und Staaten­souver­änität immer vor die letz­tere. In Peeters v. Mlotek for­derte der Schei­dungsbe­klagte die Ver­weisung ans Bundes­gericht, denn der Scheidungs­antrag werfe neu­artige Fragen nach dem Wiener Über­einkommen über Dip­loma­tische Bezie­hungen von 1961 auf.

Für sie ist das Bundesgericht ausschließ­lich zu­stän­dig. Am 9. Juni 2015 lehnte das Bundes­gericht der Haupt­stadt den Antrag ab. Auch wenn das recht­liche Argu­ment neu sei, habe der Antrag­steller das Zeit­limit von 30 Tagen ab Zustel­lung der Scheidungs­klage an ihn über­schritten. Er habe 16 Monate aktiv am einzel­staat­lichen Pro­zess teil­genommen und darin bereits früh die Option des Verwei­sungsan­trags erwähnt.

Die lange Fristüber­schrei­tung binde das Gericht. Die kurze Ver­weisungs­frist hat ihren guten Grund: Der monströse Aufwand eines US-Prozesses soll irgend­wann zu einem Ergebnis führen. Dies schütze das Gericht eben­so wie die Par­teien. Ein Um­schwenken auf ein anderes Gleis ver­schwende un­nötig und unzu­mutbar Resourcen. Ein nach lang­wierigem Prozess wenige Tage vor dem Haupt­termin einge­reichter Eil­antrag auf Verwei­sung laufe diesen Zielen zuwider. Die span­nende Klärung der behaupteten völker­recht­lichen Frage rührte das Gericht nicht an.


Mittwoch, den 17. Juni 2015

Manager verheimlichen Fehler - haften Dritte?  

.   Eine Gesellschaft kann ihr Manage­ment trotz Verjäh­rung ver­klagen, wenn Manager Feh­ler ver­heim­lichen und sie erst nach Ablauf der Verjäh­rungs­frist oder der Abbe­rufung der Manager die Feh­ler ent­deckt. Gilt das auch für Dritte mit Auf­trägen vom Manage­ment?

Der Grundsatz der Adverse Domination soll die Corporation vor schlech­ten Mana­gern schüt­zen. Er ist nicht über­all in den USA aner­kannt. Doch prüfte das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA im Fall Cedar Rapids Lodge & Suites LLC v. Lightowler Johnson Associates Inc. am 15. Juni 2015, ob in solchen Sta­aten die Discovery Rule aus dem Vertre­tungsrecht so eng mit jenem Grund­satz verbunden ist, dass die Discovery Rule an seiner Stelle greift. Die Verjäh­rung wirkt dann nicht, wenn der Vertre­tene die Fehler des Vertre­ters nicht erkannt hat oder zumut­bar erkennen konnte.

In diesem Fall wollte die Gesell­schaft aber noch weiter gehen und die Discovery Rule auch auf Archi­tekten anwenden, die das Manage­ment für einen Hotel­bau enga­giert hatte. Das Hotel war genehmi­gungsun­fähig geplant und gebaut; die Gesell­schaft wollte Schadens­ersatz. Hier entschied das Gericht gegen eine Er­streckung der Grund­sätze auf die Archi­tekten. Sie hatten sich nicht mit dem Manage­ment zur Verheim­lichung von Fehlern verabredet, sondern unab­hängig die behaup­teten Fehler began­gen. Sie haften zwar, doch ohne jede Hem­mung der Verjäh­rung, die allein für die Mana­ger gelte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.