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Freitag, den 19. Juni 2015

Antrag: Den Filmfreund hinter der IP entdecken  

.   Wer Filme so sehr mag, dass er sie teilt, ist nach dem Beschluss vom 17. Juni 2015 in Malibu Media v. John Doeleichter zu finden. Ein Film­rechte­inhaber bean­tragte beim Bundes­gericht der Haupt­stadt eine Sub­poena-Ver­fügung gegen einen Kabel­dienst, mit der dieser zur Auf­deckung der Iden­tität des Nut­zers der IP-An­schrift 173.73.216.214 gezwungen werden sollte.

Vielfach werden solche Anträge abgewiesen, weil Antrag­steller nicht bele­gen oder glau­bhaft machen, dass der Nutzer im Gerichts­bezirk sitzt oder schädigt. In diesem Fall half Geo­location: Die Ermitt­lung des Orts, wo die An­schrift ange­schlossen ist, legte der Antrag­steller glaub­haft mit der Bezeich­nung eines Gebäu­des im Bezirk dar.

Der Kabeldienst ist ein unbeteiligter Zeuge im Pro­zess gegen einen unbe­kannten Beklag­ten. Er ist auskunfts­pflichtig, ent­schied das Gericht mit lesens­werter Begrün­dung, weil es bei der Zwangs­verfü­gung zur Ermitt­lung des Gerichts­stands, juris­dictional Dis­covery, groß­zügiger sein darf als bei Beweis­verfü­gungen im Haupt­verfahren.

Die Glaub­haftma­chung kann in Ver­bindung mit dem erwar­teten Beweis die Gerichts­barkeit nach dem Long Arm Statute der Haupt­stadt belegen, weil er auf­decken kann, ob der unbe­kannte Beklagte in der Hauptstadt wohnt oder dort mit seiner Bit­torrent-Film­ausstrah­lung Urhe­berrechts­verlet­zungen begeht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.