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Donnerstag, den 09. Juli 2015

Verunglimpft nach TV-Show-Teilnahme: Haftung?  

.   Zwei Teilnehmer der TV-Show American Idol verklag­ten Sender, die sie nach einer Aus­wahl unter 70000 Bewer­bern wegen spät ent­deckter Straf­taten disqua­lifizier­ten, sodass sie internet­weit bloß­gestellt wurden. Das Unter­gericht wies die Klage auf Schadens­ersatz ab, doch das Revi­sionsge­richt prüfte erneut. Zuerst war zu klä­ren, ob die Web­berichte trotz einer Ver­jährungs­frist von einem Jahr zehn Jahre später noch die Klage erlaubten.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinna­ti entschied am 8. Juni 2015 den Fall Clark v. Viacom International Inc. zu­gunsten der Sender. Auch wenn die Veröf­fentli­chung der Web­einträge nicht ein­gestellt wurde, gilt nach der single Publi­cation Rule des anwend­baren Rechts von Tennes­see, dass nur die Erst­veröffent­lichung bei der Verjäh­rungs­prüfung bedeut­sam ist. Der continuous Wrong-Grund­satz greift hin­gegen nicht. Diese Fest­stellun­gen gelten auch für Internet­berichte, er­klärte das Gericht mit aus­führ­licher Darstel­lung der multiple Publi­cation Rule.

Der materielle Anspruch kann in der Revi­sion nicht durch­dringen, weil das Dif­famierungs­recht der ein­zelnen Staaten der USA von Ver­fassungs­gedanken des Bundes­rechts einge­schränkt wird. Wie der Supreme Court der USA in der Recht­sprechung zur Mei­nungs- und Presse­freiheit ent­schieden hatte, über­trumpft die Wahr­heit der Aus­sage ihre ver­unglimp­fende Wirkung. Das gilt auch für klei­nere Fehler oder Über­treibun­gen in der Dar­stellung wah­rer Tat­sachen. Hier hatten die Kläger nicht einmal die Unwahr­heit der Berichte und Kom­mentie­rungen behauptet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.