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Freitag, den 17. Juli 2015

Bauernstreit um Gülle und Bürgerrechte  

.   Ein Milchbauer pachtete vom Kartoffelbauern Land, befüllte es massig mit Gülle und erstritt sich gegen den Wunsch des Kollegen Subventionen für das Pachtland, die der Kollege anstrebte. Der Kartoffelbauer ließ sich nun in einen Aufsichtsrat der Landwirtschaft wählen und dann die Staatsgewalt gegen den Güllesprenkler vorgehen. Der Milchbauer wehrte sich mit einer Klage wegen Missbrauchs der Staatsgewalt und Verletzung der Bürgerrechte.

Die lehrreiche Auseinandersetzung des Bundesberufungsgerichts des ersten Bezirks der USA in Boston mit der Prüffolge der Merkmale solcher Ansprüche erging im Fall McCue v. Bradstreet III am 16. Juli 2015. Anders als das Untergericht entschied die Revision zugunsten des klagenden Milchbauern.

Beide Gerichte stellten fest, dass sich der Kartoffelbauer rächen wollte. Das Untergericht hielt für eindeutig sicher, dass der Staat auch ohne diese Motivation gegen den Milchbauern vorgegangen wäre und ihn bestraft hätte. Der United States Court of Appeals for the First Circuit erklärt hingegen ausführlich, dass diese Folgerung nicht gesichert war, Tatsachenfragen aufwarf, die Geschworenen für diese Fragen und die Subsumtion zuständig sind und der Entscheid deshalb aufgehoben und zurückverwiesen werden muss.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.