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Freitag, den 24. Juli 2015

Erhalten Hilfsjuristen Überstundengeld?  

.   Haben Juristen, die im dritten Untergeschoss tagein, tagaus, Doku­mente auf von anderen Anwäl­ten vorge­gebene Such­begriffe prü­fen und kein frei­beruf­liches Ermes­sen ausüben oder Rechts­rat ertei­len, Anspruch auf eine Über­stunden­vergü­tung? Eine Groß­kanzlei zahlte ihnen den­selben Stunden­satz für die erste wie die letzte Stunde, auch wenn sie die bundes­gesetz­liche Grenze von 40 Wochen­stunden über­schritten.

In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA in Lola v. Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom diesen für viele ame­rika­nische ange­stellten Ju­risten bedeut­samen Fall. Der Kläger ist in Kali­fornien als Anwalt zuge­lassen, arbeitete jedoch am billigen Ende der Welt für $25 die Stunde im Docu­ment Review für eine New Yorker Kanzlei. Zwischen beiden fungiert ein Vermittler. Overtime Pay steht nach dem Bundes­gesetz Frei­beruf­lern wie Anwäl­ten nicht zu.

Der Kläger argumen­tierte jedoch erfolg­reich, dass seine Tätig­keit keine frei­beruf­liche, sondern eine stupide war, die dem gesetz­lichen Schutz unter­fällt. Das Zulassungs­recht seines Arbeits­orts sieht im Document Review keine klas­sische juris­tische Tätig­keit. Das Gericht entschied am 23. Juli 2015 , dass der Kläger keine unabhän­gigen frei­berufli­chen Ent­scheidun­gen fällte und deshalb nicht der Aus­nahme vom Bundes­gesetz unter­fiel. Er darf den Prozess fort­setzen und Über­stunden für sich und die in seiner Sammel­klage noch unbenannten Komparsen weiterverfolgen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.