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Samstag, den 25. Juli 2015

Roulette-Kugel trifft Spieler: Haftung  

Zuständigkeit bei bestrittenem Kasino-Eigentum
.   Nachdem eine Roulette-Kugel im Kasino einen Kunden über dem Auge ver­letzte und ein Kasino­bedienste­ter ihm Augen­tropfen verab­reichte, fiel der Spieler in Ohn­macht. Dann ver­klagte er die Firma, die sich auf Web­seiten Kasino­eigen­tümerin nannte - was ihr Anwalt hingegen bestritt.

Das Spektrum der schillern­den Facetten des Falls Stocks v. Cordish Companies, Inc. ist damit nicht erschöpft. Der Beschluss des Bundes­gerichts der Haupt­stadt vom 24. Juli 2015 erör­tert auch die für auslän­dische Be­klagte wichtige Frage, welcher Tat­sachen­bezug zu einem Gerichts­bezirk in den USA notwendig ist, um seiner Gerichts­bar­keit unter­worfen zu werden.

Im Rahmen der Zustän­digkeits­prüfung stellte das Gericht einer­seits auf die Behaup­tungen des Klägers, anderer­seits die Webseite des Unter­nehmens, sein Bestrei­ten der dor­tigen An­gaben über eine Eigentümer­stellung, und die Aus­kunft ihres Anwalts ab. Behaup­tete Fehler auf der Web­seite gehen zu Lasten ihres An­bieters, zumal sie bei Erlass des Beschlus­ses noch ver­öffent­licht sind. Sein Anwalt machte Tat­sachener­klärun­gen, die nicht verwert­bar sind, weil er nicht als Zeuge auftrat.

Eine Glaubhaftmachung des Unter­nehmens wider­spricht den vom Gericht fest­gestell­ten Tat­sachen, sodass ohne ein auf die Zustän­digkeits­frage beschränk­tes Aus­forschungs­beweisver­fahren, juris­dictional Disco­very, auch keine Unschlüs­sigkeits­abweisung erfolgen darf. Hin­gegen darf der Kläger den Prozess fort­setzen, weil das Gericht nach dem Long-Arm Statute zur Ge­richts­bar­keit über Orts­fremde lesens­wert ent­schied, dass sich die Beklagte durch ihre inten­siven Werbe­akti­vitäten der Gerichts­barkeit des Forums unter­worfen hatte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.