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Mittwoch, den 19. Aug. 2015

Polizei im Betrieb - ohne Durchsuchungsbefehl  

.   Im Fall Patel v. City of Mont­clair finden Unter­nehmer in den USA eine ernüch­ternde Ent­schei­dung: Die Polizei darf sich ohne Unter­suchungs­befehl, Warrant, im öffent­lichen Teil eines gewerb­lichen Anwe­sens umse­hen und, wenn sie Mängel entdeckt, auch Straf­zettel aus­teilen. Der Sach­verhalt be­trifft eine Hotel­lobby in Kali­fornien. Der Inha­ber behaup­tete eine Ver­fas­sungs­verlet­zung.

Der vierte Verfassungszusatz schützt den Bürger vor rechts­widri­gen Durch­suchun­gen. In der Regel setzen Searches eine rich­terli­che Anord­nung voraus. Der Supreme Court in Wash­ington hatte bestä­tigt, dass so die Privat­sphäre ge­schützt wird: The touch­stone of Fourth Amend­ment analysis is whether a person has a 'con­stitu­tionally pro­tected reason­able expec­tation of pri­vacy.' Cali­fornia v. Ciraolo, 476 US 207, 211.

Mit lehrreicher Begrün­dung erklär­te am 18. August 2015 das Bun­des­berufungs­gericht des neun­ten Be­zirks der USA, dass die Poli­zei den der Öf­fentlich­keit zugän­gigen Raum ohne War­rant be­treten und Dinge, die jeder­mann ersicht­lich sind, zur Kennt­nis nehmen darf. Es lehnte folg­lich die Auf­fassung des Klä­gers ab, dass ein haus­friedens­bruchähn­liches Vor­gehen nicht ein­gela­dener Poli­zisten ohne War­rant den Schutz des Fourth Amend­ment impli­ziert.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.