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Freitag, den 21. Aug. 2015

Alte Marke mit neuer Pfote und Schrift  

.   Gleich zwei bedeut­same Fra­gen im US-Mar­ken­recht beant­worte­te Jack Wolf­skin Aus­rustung v. New Mil­lenni­um Sports SLU am 19. August 2015: (a) Eine moder­nisier­te Bild­marke gilt nicht unbe­dingt als Aufgabe der alten einge­trage­nen Marke. (b) Zudem sind Pfoten so weit­verbrei­tet, dass sie auch bei gleich­artigen Waren nicht unbe­dingt verwech­selbar sind, solange die Gesamt­gestal­tung einer Bild­marke dem Verbrau­cher die Her­kunfts­unter­schiede der Waren deut­lich ver­mittelt.

Die Entscheidung wirkt natür­lich über Pfoten in Bild­marken hinaus, zumal sie vom landes­weit für das Marken­recht zustän­digen, neben dem Weißen Haus sitzenden Bundes­berufungs­gericht des Bundes­bezirks stammt. Die ältere Marke war durch Hinzu­fügung von Klauen und eine Schrift­zugan­passung verän­dert worden. Der Ver­braucher sieht dies als Fort­führung der eingetra­genen Marke, nicht als ihre Aufgabe, an, erkannte das Gericht.

Bei der Prüfung der Verwechs­lungsge­fahr ver­lässt sich das Ge­richt auf die typi­schen DuPont-Merk­male und stimmt dem Inha­ber der jün­geren Marke zu: Das Marken­amt hatte deren Eintra­gung abge­lehnt, obwohl es für zwei ent­schei­dende Fak­toren keine Beweis­grund­lage ermit­telt hatte: (a) die Ähn­lich­keit der Marken und (b) die Zahl und Art ver­gleich­barer Mar­ken im Ver­kehr.

Zu Unrecht war das Marken­amt davon aus­gegan­gen, dass Inha­ber oft ihre kombi­nierten Wort- und Bild­marken getrennt im Verkehr verwen­den, und des­halb allein auf die Pfoten abge­stellt. Bei einem oft benutz­ten Bild­element darf das Amt darauf nicht zu viel Wert legen, wenn es mit Worten kombi­niert ist. Zudem durfte das Amt nicht die zahl­reichen Dritt­eintragun­gen von Pfoten­marken igno­rieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.