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Freitag, den 28. Aug. 2015

Produzent v. Regisseur: Keine Haftung für Starallüren  

MS - Washington.   Wer trägt die Verant­wortung, wenn ein Film floppt? Produ­zent oder Regis­seur? Um diese Frage ging es in Merry Gentleman, LLC v. George and Leona Productions, Inc. Die Klägerin, Produk­tionsfir­ma des 2009 erschie­nenen Films The Merry Gent­leman, warf der Beklag­ten und dem da­hinter ste­henden Haupt­darstel­ler und Regis­seur Michael Keaton Vertrags­bruch vor, insbe­sondere eine nicht frist­gerechte Fertig­stellung des Films sowie man­gelnde Koope­ration bei seiner Bewer­bung. Als Folge ver­langte sie Er­satz der gesamten aufge­wendeten Pro­duktions­kosten als Vertrauens­schaden, Reliance Damages.

Die Beklagte hielt sich gar nicht damit auf, die Vertrags­verletzun­gen zu bestreiten, sondern bean­tragte ein klage­abweisen­des Summary Judgment, da die Klägerin einen kau­salen Zusammen­hang zwischen den behaup­teten Verlet­zungen und dem entstan­denen Schaden nicht hin­reichend darge­legt habe. Dem folgte das Bundes­gericht, dessen Entschei­dung nun durch das Bundes­berufungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 25. August 2015 bestä­tigt wurde. Das Urteil erläutert anhand des Rechts von Illinois anschau­lich die Abgren­zung von posi­tivem und nega­tivem Inter­esse, Expec­tation and Reli­ance Inter­est, Voraus­setzungen eines An­spruchs auf Ersatz des Vertrauens­schadens sowie die Vertei­lung der Dar­legungs- und Beweis­last zwischen den Parteien.

Zwar seien die Beweisanfor­derungen an den Kläger hin­sicht­lich des Kausal­zusammen­hangs gering, ehe es Auf­gabe des Be­klagten wird, zu bewei­sen, dass der Schaden auch bei ord­nungsge­mäßer Vertrags­erfül­lung ent­standen wäre. Doch hatte die Klägerin nach An­sicht von Berufungs­gericht und Vorin­stanz keiner­lei Kausa­lität zwischen den spezi­fischen Vertrags­verlet­zungen und den Produk­tionsaus­gaben auch nur darge­legt. Da die Be­klagte den Ver­trag im Wesentlichen erfüllt hatte und einen fer­tigen Film lie­ferte, der auch pas­sable Kri­tiken erhielt, drängte sich eine Ursäch­lich­keit der behaup­teten verein­zelten Ver­tragsver­letzun­gen für die gesam­ten Aus­gaben der Klä­gerin auch nicht auf.

Zwar schloss das Gericht nicht aus, dass die Klägerin tat­säch­lich einen Schaden erlitt, den sie als Erfül­lungsscha­den von der Beklagten ersetzt verlan­gen könnte. Hier ver­suchte die Klä­gerin jedoch, das ge­samte Kosten­risiko der Produktion auf die Be­klagte abzu­wälzen und sich in eine bes­sere Lage zu ver­setzen, als wenn der Vertrag nie geschlos­sen worden wäre. Reliance damages are not insurance, stellt das Gericht klar. Die Klage war somit schon nicht schlüs­sig, weswegen ein Summary Judgment, also ein Urteil allein aufgrund recht­licher Wür­digung, erge­hen durfte und es keiner Tatsachen­beurtei­lung durch eine Jury be­durfte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.