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Sonntag, den 13. Sept. 2015

Staatsanwalt fabrizierte Beweise. Er haftet mit $4.7 Mio.  

.   Nachdem ein Staats­anwalt und sein Detek­tiv Beweise gegen einen Zahn­arzt fabri­zierten, gewann der Ange­klagte, doch verlor er seinen guten Ruf und seine Praxis. Er ver­klagte beide und gewann im Zivilprozess $4,7 Mio. Schadens­ersatz wegen Ver­letzung seiner Grund­rechte. Die Beklag­ten gingen in die Revi­sion.

In New York City entschied das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Morse v. Fusco gegen die Beklag­ten. Sie hatten behaup­tet, ihre Amts­handlun­gen seien von der Amts­immuni­tät ge­schützt und die angeb­lich manipu­lierte Tabel­lenkal­kulation über betrüge­rische Versi­cherungsab­rechnun­gen sei akkurat. Das Ge­richt wies ihre Argu­mente mit der recht­lichen Fest­stellung zurück, dass die Immuni­tät nicht greife, wenn die Rechts­lage zur Zeit der Amts­handlung ein­deutig gewesen sei, was hier zutreffe.

Das Recht auf einen fairen Prozess sei ver­letzt, wenn Be­weise fabri­ziert sind, erklärte es am 11. September 2015 mit 33-seitiger Begrün­dung. Teil­weise sei der tabel­larische Beweis kor­rekt, teil­weise zulasten des Zahn­arztes nicht. Selbst wenn nach Präze­denzfäl­len das Recht der An­klage auf eine einsei­tige Darstel­lung aner­kannt sei und daraus allein keine Haf­tung resul­tieren darf, gilt dieses Haftungs­privileg nicht for fabricating evidence through false statements or omissions that are both material and made knowingly. Haftungs­auslö­send sei false information likely to influence a jury's decision, denn sie violates the accused's constitutional right to a fair trial.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.