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Sonntag, den 08. Nov. 2015

Alle sterben: Fachbegriffe im US-Erbrecht  

.   Emigrant oder Immigrant, Mann oder Frau, Lehrling oder Chef: Alle sterben. Auch wer Wirt­schafts­recht, Urheber­recht oder Compliance bearbeitet, sollte die dann wich­tigen Fachbe­griffe kennen, die bei der Nachlass­abwicklung zwischen Deutsch­land und den USA oft Miss­verständ­nisse aus­lösen. Erster Trost: Auch Amerikaner reden anein­ander vorbei und wissen, wie im Fall Hunter v. Pepsico Inc. vom 6. November 2015, nicht, wer beim Erb­fall was tun darf.
1) Der Erblasser ist der Decedent.
2) Die Erben sind die Heirs. Begünstigte sind Beneficiaries oder Legatees.
3) Der Nachlass ist das Estate, eine rechtlich selb­stän­dige Körper­schaft, die kraft Gesetzes mit dem Tod entsteht und der Abwick­lung von Soll and Haben, Assets und Liabilities, ähn­lich einer GmbH i.L. bedarf.
4) Der Verwalter des Estate wird vom Nachlass­gericht, meist Probate Court genannt, einge­setzt. Er oder sie heißen Admini­strator oder Admini­stratrix, Executor oder Executix, und in manchen Staaten wie der Haupt­stadt Wash­ington einfach Personal Represen­tative.
5) Einen Erbschein für Erben gibt es nicht, son­dern den Letters of Admini­stration für den Verwalter. Damit weist sich der Verwal­ter als Ab­wickler des Estate aus. Die Erben geht die Abwick­lung im Grund­satz nichts an. Ihre Auf­gabe be­steht darin, gefun­dene Testa­mente dem Nach­lass­gericht vorzu­legen.
6) Ein Erbe oder der Abwickler darf nicht selbst - pro se - vor Gericht auf­treten, um Forde­rungen des Nach­lasses einzu­treiben, sondern muss, wie jede andere Körper­schaft, durch einen Anwalt ver­treten sein. Dies ver­kannte auch der Kläger im obigen Pepsi-Fall, aaO 3., der Forde­rungen seiner Uroma behaup­tete.
7) Der Abwickler treibt unter der Aufsicht des Probate Court die Forde­rungen des Nach­lasses ein, be­gleicht seine Schul­den, fertigt die Steuer­erklärun­gen für die Bundes-Estate Tax, die einzel­staatliche Inheritance Tax und etwa­ige Steuern im Ausland sowie Einnahmen des Nachlasses an und zahlt die Steuer­schulden. Erst dann folgt die Erfül­lung von Vermächt­nissen als Bequests oder Legacies und schließ­lich die Vertei­lung des Über­schusses an die Erben.
8) Das Nachlassgericht überwacht das gesamte Abwicklungs­verfahren. Der Ab­wickler muss bei bestimm­ten Schrit­ten die Zustim­mung des Gerichts ein­holen. Wünsche der Erben muss er nicht berück­sichtigen, wenn dies ein Testa­ment nicht bestimmt.
9) Für grenzüberschreitende Nachlässe gelten wei­tere Anfor­derungen. Liegen in den USA Nachlass­gegen­stände außer­halb des Gerichts­staats, also aus der Sicht des amerikanischen Rechts in einem foreign State, kann nach dem anderem einzel­staat­lichen Recht ein ancillary Probate not­wendig sein.
10) Im nicht­amerika­nischen Ausland, beispiels­weise in Deutsch­land, kann ein gegenständ­lich beschränk­ter Erb­schein oder ein beschränk­tes Testa­ments­voll­strecker­zeugnis einzu­holen sein. Die deut­schen Gerichte ver­treten dabei unter­schied­liche Auffas­sungen: manche ertei­len dem Abwick­ler ein TVZ, andere einen Erb­schein. In prak­tischer Hin­sicht ist das egal, doch recht­lich gibt es feine IPR-Unter­schiede. Deutsche IPR-Fach­bücher stel­len das Erb­recht der 56 Rechts­kreise in den USA teils unzuver­lässig, teils zu pau­schal dar, und die Gerichte orien­tieren sich daran. Als Praktiker bean­tragt man, was dem aus­stellen­den Nach­lass­gericht rich­tig er­scheint.
Dass der Erbe in den USA nicht in die Rechtsstellung des Erblassers tritt, sondern das Estate als Rechts­körperschaft, ist der wohl wichtigste Unter­schied zum deutschen Recht. Der Abwickler ist folglich ein ganz normaler Vertreter und nimmt keine außergewöhnliche Rolle wie der Testamentsvollstrecker im deutschen Recht ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.